(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist.
(2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
(3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 383
Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 384 Androhung der Versteigerung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle