Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 379
Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 380 Nachweis der Empfangsberechtigung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle