(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 373
Zug-um-Zug-Leistung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle