Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 380
Nachweis der Empfangsberechtigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 381 Kosten der Hinterlegung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle