Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 372
Voraussetzungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 373 Zug-um-Zug-Leistung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle