§ 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist nicht auszuschließen, dass Arbeitnehmer während der Arbeit Eigentum des Arbeitgebers beschädigen. In diesen Fällen stellt sich meist die Frage, inwieweit der Arbeitnehmer für diese Schäden haftet, d.h. inwieweit er dem Arbeitgeber diese Schäden ersetzen muss.
a) Voraussetzungen für die Arbeitnehmerhaftung
Arbeitnehmer haften dem Arbeitgeber gegenüber nur unter folgenden Voraussetzungen für einen Schaden:
- Es muss eine Pflichtverletzung vorliegen, d.h. der Arbeitnehmer muss gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen haben. Verursacht der Arbeitnehmer einen Schaden am Eigentum des Arbeitgebers, ist dies in der Regel zu bejahen. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, Rücksicht auf die Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers zu nehmen.
- Durch die Pflichtverletzung muss dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden sein
- Der Arbeitnehmer muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben, d.h. er muss diese schuldhaft verursacht haben.
b) Beweislast
Grundsätzlich haftet man für jeden Schaden, den man selbst verursacht hat. Dabei wird davon ausgegangen, dass man einen verursachten Schaden auch zu vertreten hat. Der Schadensverursacher muss selbst beweisen, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.
Von diesem allgemeinen Grundsatz wird für Arbeitsverhältnisse aufgrund der dortigen Besonderheiten jedoch eine Ausnahme gemacht. So regelt § 619a BGB , dass der Arbeitgeber das Verschulden des Arbeitnehmers beweisen muss. Es findet somit eine sogenannte Beweislastumkehr statt.
c) Umfang des Schadens
Während grundsätzlich der Schadenverursacher voll für einen entstandenen Schaden haftet, unabhängig von der Schwere des Verschuldens, hat die Rechtsprechung für Arbeitsverhältnisse davon abweichende Haftungsverteilungen vorgenommen.
Im Arbeitsverhältnis hängt die Höhe der Haftung von der Schwere des Verschuldens ab. Dies wird damit begründet, dass der Schaden während einer für den Arbeitgeber verrichteten Tätigkeit entstanden ist. Auch können Schäden im Arbeitsverhältnis (z.B. an Maschinen) sehr teuer werden. Eine volle Haftung für einen entstandenen Schaden kann für den Arbeitnehmer den finanziellen Ruin bedeuten.
Die Rechtsprechung hat daher drei Gruppen entwickelt, je nach folgenden Stufen von Fahrlässigkeit und Vorsatz:
- Leichte Fahrlässigkeit
- mittlere Fahrlässigkeit
- grobe Fahrlässigkeit / Vorsatz
Während der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit (z.B. kurze, dem Arbeitnehmer nicht vorwerfbare Unaufmerksamkeit) überhaupt nicht haftet, haftet er bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in der Regel voll. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzt hat.
Das Bundesarbeitsgericht macht aber auch in diesen Fällen eine Ausnahme von der Haftung des Arbeitnehmers in voller Höhe, wenn die Schadenshöhe für den Arbeitnehmer existenzbedrohend ist, d.h. die Schadenshöhe in krassem Missverhältnis zum Einkommen des Arbeitnehmers liegt. Das Bundesarbeitsgericht begrenzt die Haftung bei grober Fahrlässigkeit in der Regel auf maximal ein Bruttojahresgehalt.
Arbeitnehmer, denen Vorsatz oder gröbste Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind, kommen jedoch nicht in den Genuss einer Haftungsbeschränkung. Wann eine "gröbste Fahrlässigkeit" vorliegt, obliegt einer Einzelfallbetrachtung. Hierunter fallen oft Fälle, in denen Sicherheitsvorschriften in besonders grober Weise ignoriert worden sind.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit (Arbeitnehmer hat die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, Schaden war vermeidbar und vorhersehbar, kann grundsätzlich aber jedem passieren) findet eine Quotelung statt, d.h. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird ein Schadensausgleich vorgenommen.
Die Höhe der Quote hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach mehreren Faktoren, wie z.B.:
- Höhe des Schadens im Vergleich zum Einkommen
- Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bei der Tätigkeit
- Kalkulierbarkeit des Schadenrisikos durch den Arbeitgeber (Möglichkeit des Abschlusses einer Versicherung)
- Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers
- Ausbildung und Arbeitsbelastung
Bei mittlerer Fahrlässigkeit gilt als grober Richtwert eine Haftungsbeschränkung auf drei Bruttomonatsgehälter.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a) Normzweck
2§ 280 I 2 BGB enthält eine Beweislastumkehr dergestalt, dass der Schuldner seine fehlende Verantwortlichkeit für die Pflichtverletzung zu beweisen hat. Normzweck des § 619 a BGB ist es, diese Beweislastumkehr im Arbeitsverhältnis nicht greifen zu lassen.
Nach § 619 a BGB haftet der Arbeitnehmer für eine Pflichtverletzung nur dann, wenn er diese zu vertreten hat.
2) Definitionen
a) Betriebliche Tätigkeit
11Betrieblich ist eine Tätigkeit, die dem Arbeitnehmer, der den Schaden verursacht, entweder ausdrücklich von dem Betrieb und für den Betrieb übertragen ist oder die er im Interesse des Betriebes ausführt, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis steht und in diesem Sinn betriebsbezogen ist.BAG, Urteil v. 09.08.1966, 1 AZR 426/65 <br>Link zu: https://www.juris.de/perma?d=KARE017120062
3) Abgrenzungen, Kasuistik
Die allgemeine Anspruchsgrundlage für Pflichtverletzungen ist § 280 I 1 BGB. Dieser enthält eine Beweislastumkehr dergestalt, dass der Schuldner beweisen muss, für die Pflichtverletzung nicht verantwortlich zu sein. § 619 a BGB regelt, dass diese Beweislastumkehr im Bereich der Haftung von Arbeitnehmern nicht gilt. Der Haftungsmaßstab richtet sich auch im Rahmen des § 619 a BGB nach § 276 BGB.Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis, 21. Aufl. (2021), § 619 a BGB, Rn. 1-2
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
a) Rechtsprechung zur Haftungsteilung
aa) Mittlere Fahrlässigkeit
16Bei der Frage der Haftungshöhe in Fällen mittlerer Fahrlässigkeit ist auch die Versicherbarkeit für den Arbeitgeber ein zu berücksichtigender Umstand. Bei der Beschädigung eines Betriebsfahrzeuges ist in die Abwägung einzustellen, ob der Arbeitgeber für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat.
5) Literaturstimmen
Abdingbarkeit des § 619 a BGB
19Während das BAG die Haftungsbeschränkung für unabdingbar erachtet, ist dies in der Literatur umstritten. In der Literatur wird vertreten, dass § 619 a BGB in Individualvereinbarungen dispositiv ist. Das BAG begründet die Unabdingbarkeit zum Teil mit der Nähe zu § 619 BGB. Nach Auffassung von Teilen der Literatur lässt die Nähe zu § 619 BGB nicht auf einen zwingenden Charakter schließen. Zudem hat § 619 BGB einen anderen, mit § 619 a BGB nicht vergleichbaren Inhalt, denn dort geht es um die Unabdingbarkeit von Pflichten des Arbeitgebers. Zudem regelt § 619 BGB explizit die Unabdingbarkeit, während davon in § 619 a BGB keine Rede ist.
Praktisch relevant dürfte diese Streitfrage nicht sein. In der Regel handelt es sich bei Arbeitsverträgen um vorformulierte Vertragsbedingungen. Dann steht § 309 Nr. 12 BGB einer zum Nachteil des Arbeitnehmers erfolgenden Abweichung von § 619 a BGB entgegen.Staudinger/Richardi/Fischinger, BGB, 2019, § 619 a BGB, Rn. 5-6