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von Göler (Hrsg.) / / § 611a

§ 611a Arbeitsvertrag

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 611a BGB stellt eine Aufnahme von Richterrecht in den Gesetzestext dar und gibt eine grundsätzliche Definition der Eigenschaften von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Hiernach ist ein Arbeitsverhältnis dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer in persönlicher Abhängigkeit und fremdbestimmt weisungsgebundene Leistungen für den Arbeitgeber erbringt, der wiederum verpflichtet ist, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

Ausdifferenzierungen und vertiefte Abgrenzungskriterien hat der Gesetzgeber weiterhin der Rechtsprechung überlassen, damit Änderungen am Arbeitsmarkt, bspw. neue und/oder flexible Arbeitsformen, ausreichend im Einzelfall berücksichtigt werden können. Als Grundsatz kann jedoch festgehalten werden, dass stets eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen hat, in deren Rahmen eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Aspekte zu erfolgen hat.

Maßgeblich sind Abgrenzungen eines Arbeitsverhältnisses zu anderen Vertragsformen vorzunehmen, die sich in Teilen überschneiden können, so sind z.B. zu nennen: Dienstvertrag, Werkvertrag, Geschäftsbesorgung, Auftrag. Maßgeblich wird dies z.B. bei einer Abgrenzung zu einer (Schein-)Selbstständigkeit, woran auch diverse sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Folgen geknüpft sind.

Ein Arbeitsvertrag, der einem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegt, kann grundsätzlich nicht nur schriftlich, sondern auch nur mündlich abgeschlossen werden. Wenn allerdings Besonderheiten vereinbart werden sollen, z.B. eine Befristung, sind gesetzlich normierte Formen zu beachten. Im genannten Beispiel ist die Erfüllung der Schriftform, also die Unterschrift beider Parteien zu beachten, andernfalls wäre zwar nicht der gesamte Arbeitsvertrag, aber die Befristung unwirksam.

In jedem Fall steht Arbeitnehmern jedoch das Recht zu, eine Dokumentation ihrer Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz vom Arbeitgeber zu erhalten.

Teilweise werden in Arbeitsverträgen nur rudimentäre Regelungen erfolgen, weil vieles über in Bezug genommene anderweitige Regelwerke, z.B. Tarifverträge, abgedeckt ist oder bereits im Gesetz selbst geregelt wurde.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

a)    Historie

2§ 611 a BGB ist eine der Kernvorschriften des Arbeitsrechts. In das Gesetz aufgenommen wurde sie zwar erst mit Wirkung zum 01.04.2017 (Gesetz vom 28.02.2017, Bundesgesetzblatt I, Seite 258). Geregelt werden jedoch die typischen wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien eines Arbeitsvertrags.


Fußnoten