Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Claudia Nowack, Hans-Dieter Wurster / § 619

§ 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 619 BGB regelt, dass die Fürsorgepflichten, welche dem Arbeitgeber nach den §§ 617, 618 BGB auferlegt werden, zwingend sind und nicht im Voraus durch Vertrag ausgeschlossen werden können. Dies betrifft insbesondere die Pflicht zu entsprechenden Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer.

In der Praxis kommt diese Regelung insbesondere zur Anwendung, wenn Arbeitgeber Kosten für Schutzausrüstung auf Arbeitnehmer ganz oder teilweise abwälzen wollen, zu deren Beschaffung der Arbeitgeber per Gesetz verpflichtet ist. Entsprechende Regelungen in Arbeitsverträgen sind schlichtweg nichtig. Arbeitnehmer sollten sich hier zur Wehr setzen.

Ist dem Arbeitnehmer aufgrund der Verletzung von Fürsorgepflichten des Arbeitgebers ein Schaden entstanden, so kann der Arbeitnehmer auf diesen nachträglich wirksam verzichten.

Die Regelung gilt aber nicht nur für Arbeitsverträge, sondern für alle Dienstverhältnisse und eingeschränkt auch für Werkverträge.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

a) Anwendungsbereich

aa) Vertragsverhältnisse
(1) Dienstverträge

2Die Vorschrift gilt für alle Arbeits- und Dienstverträge sowie Verträge, die auf dienstähnliche Leistungen gerichtet sind, wie z.B. Auftrag.

(2) Werkverträge

3Darüber hinaus findet eine analoge Anwendung auf Werkverträge statt.OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.03.2010, 8 U 3/09 = MDR 2010, 919

2) Literaturstimmen

8In der Literatur wird die Anwendung der zwingenden Wirkung des § 619 BGB außerhalb des Dienstvertragsrechtes kritisch gesehen. Eine Ausdehnung sollte nicht zugunsten solcher Personen erfolgen, denen die vom Gesetz unterstellte Schutzbedürftigkeit fehlt. Insbesondere soweit eine Vertragspartei auf die Vertragsbedingungen Einfluss nehmen kann und damit auch die dem Dienstberechtigten obliegenden Pflichten durch eine eigene Risikovorsorge substituieren kann, soll eine analoge Anwendung ausgeschlossen sein.Staudinger/Oetker, BGB, 2019, § 619 Rn. 5 

3) Häufige Paragraphenketten

4) Prozessuales

9Entsprechend der allgemeinen Beweislastregel muss derjenige die Nichtigkeit einer Vereinbarung darlegen und beweisen, der sich auf die Nichtigkeit beruft.Münchener Kommentar zum BGB/Lorenz, 8. Auflage (2018) § 619 Rn. 13 


Fußnoten