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von Göler (Hrsg.) / Markus Roscher / § 1923

§ 1923 Erbfähigkeit

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Die Erbfähigkeit: Ein Toter kann nicht erben. Wichtigste Voraussetzung, um die Stellung des Erben als Gesamtrechtsnachfolger zu erlangen, ist die schlichte Existenz. Insoweit entspricht die Erbfähigkeit der allgemeinen Rechtsfähigkeit (§ 1). Für die natürlichen Personen bedeutet dies, den Erblasser, und wenn auch nur um eine Sekunde, zu überleben. Existent ist in diesem Sinne auch der Nasciturus, also das erzeugte, aber noch ungeborene Kind (§ 1923 Abs. 2), sofern es später lebend geboren wird. Demzufolge ist erbunfähig, wer vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstirbt oder bereits tot zur Welt kommt.

Natürliche Personen können auch relativ erbunfähig sein, wenn sie an der Beurkundung eines öffentlichen Testaments mitwirken (Notare, Dolmetscher, zugezogene Personen für Zuwendungen durch die beurkundende Verfügung (§§ 7, 16 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27 BeurkG) oder Heimträger (§§ 7,16 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27 BeurkG, 14 HeimG).

Erbfähig sind demnach auch die (rechtsfähigen) juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sofern sie existent sind, also zur Zeit des Erbfalls bestehen. Der Abs. 2 gilt nicht für juristische Personen. Eine Sonderregelung gilt für Zuwendungen des Erblassers an Stiftungen (§ 84 BGB), wenn sie erst nach dem Tod des Erblassers als rechtsfähig anerkannt werden. Sie gelten in diesem Fall bereits als vor dem Tod entstanden (OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 815). Für den Fall der Eizelleneinpflanzung gilt, dass diese vor dem Erbfall erfolgt sein muss.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1Erbfähig ist, wer als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) das Vermögen des Erblassers erlangen kann. Diese Fähigkeit erlangt nur, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (I 2), was nach § 1 BGB der Rechtsfähige ist, also derjenige, dessen Geburt vollendet ist. Vollendet ist die Geburt mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib, ohne, dass die Nabelschnur gelöst sein muss (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. (2020), § 1 Rn. 2). Die grundsätzliche Erbfähigkeit wird durch § 1923 II "nach vorne" verlagert, nämlich ab Zeugung. Erbfähig ist danach, wer allgemein rechtsfähig ist: Natürliche und juristische Personen sowie der Nasciturus, sofern er lebend zur Welt kommt und damit die Rechtsfähigkeit erlangt.

2Unter dem Aspekt, dass der Nasciturus ein möglicher Miterbe sein kann, der im Übrigen auch bereits mit Haftungsansprüchen und anderen Rechten ausgestattet ist (hierzu BGH, Urteil vom 11.1.1972, VI ZR 46/71), bekommen Schwangerschaftsabbrüche eine weitere, rechtlich relevante, ggf. sogar strafrechtliche, Komponente. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und mit § 1912 die Möglichkeit des Leibesfruchtpflegers geschaffen, der die zukünftigen Rechte des Nasciturus sichern soll. In der Regel ist diese Obhut allerdings den auch nach der Geburt sorgeberechtigten Eltern überlassen (§ 1912 II). Den Status als Nasciturus erlangt dieser durch die Nidation, also der Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut. Dies erfolgt ca. 4-5 Tage nach der Empfängnis, kann also bei testamentarischen Gestaltungen relativ kurzfristig eine Rolle spielen. Anderseits können die Eltern des Nasciturus für diesen die Erbschaft ausschlagen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 5.11.1992 - 8 W 484/92).

3Eine Besonderheit gilt für Stiftungen, die auch nach dem Tod des Erblassers ihre Rechts- und damit Erbfähigkeit erlangen können (§ 84). Dies setzt allerdings voraus, dass sie durch Stiftungsgeschäft von Todes wegen (§§ 83, 81) vollständig durch Testament oder Erbvertrag errichtet werden. Durch die nach dem Tod des Erblassers erfolgte behördliche Anerkennung kann die Rechtsfähigkeit noch im Nachhinein rechtzeitig für den Erbfall erfolgen. Dies (also II) gilt in gleicher Weise für ausländische Stiftungen (OLG München, Beschl. v. 8.4.2009 - 31 Wx 121/08).

4Ein Verschollener ist erbfähig, solange er nicht für tot erklärt wurde (Lebensvermutung nach § 10 VerschG). Liegen allerdings die Voraussetzungen für eine Todeserklärung vor, kann dies nach den entsprechenden, gesetzlich beschriebenen Fällen des VerschG (Krieg, Unglücksfälle etc.) dazu führen, dass der Todeszeitpunkt so weit zurückverlegt wird, dass der Erbfall nicht eingetreten ist.

5Der Todeszeitpunkt muss beim Erben nach dem des Erblassers liegen. Es gilt der Grundsatz der zeitlichen Koexistenz, wonach Erbe nur werden kann, wer mindestens einen messbaren Augenblick gemeinsam mit dem Erblasser gelebt haben muss. Dies kann bei diversen Unglücksfällen und Katastrophen von großer Bedeutung, wenn beide nahezu gleichzeitig verstorben sind (Flugzeugabsturz, Autounfall, Tsunami etc.). Das Nachlassgericht hat dann allerdings nicht ohne gründliche Prüfung sogleich den gemeinsamen Tod festzustellen, und damit die (möglicherweise beidseitige) Nichterbenstellung, sondern gründlich zu prüfen, ob nicht doch der Tod zu verschiedenen Zeitpunkten, wenn auch nur um Sekunden, eintrat  (OLG Hamm, Beschl. v. 12.6.1995 - 15 W 120/95). Versterben zum Beispiel mehrere Personen beim selben Ereignis, vermerkt der Notarzt den Eintritt des Todes für gewöhnlich in der zeitlichen Reihenfolge, in der die Verstorbenen am Unglücksort von ihm behandelt oder untersucht wurden. Dieser Zeitpunkt divergiert jedoch möglicherweise mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Todeseintritts. Wenn sich auch diese Prüfung als erfolglos und der Nachweis über verschiedene Todeszeitpunkte als unmöglich erweist, gilt die Vermutung des § 11 VerschG, wonach beide Tote gleichzeitig verstorben sind. 

6Eine relative Erbunfähigkeit besteht bei bestimmten Personen und Berufsgruppen, die aufgrund ihrer beruflichen Macht- und Vertrauensstellung gegenüber dem Erblasser, nicht selber Erben werden können. Dies sind insbesondere natürliche Personen, die an der Beurkundung eines öffentlichen Testamentes oder Erbvertrages mitwirken (Notare, Dolmetscher und andere zugezogene Personen für Zuwendungen durch die beurkundete Verfügung gem. §§ 7, 16 III, 24 II, 27 BeurkG) oder Träger und Bedienstete eines Heims (§ 14 HeimG).


Fußnoten