§ 1923 Erbfähigkeit
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Erbfähigkeit: Ein Toter kann nicht erben. Wichtigste Voraussetzung, um die Stellung des Erben als Gesamtrechtsnachfolger zu erlangen, ist die schlichte Existenz. Insoweit entspricht die Erbfähigkeit der allgemeinen Rechtsfähigkeit (§ 1). Für die natürlichen Personen bedeutet dies, den Erblasser, und wenn auch nur um eine Sekunde, zu überleben. Existent ist in diesem Sinne auch der Nasciturus, also das erzeugte, aber noch ungeborene Kind (
Natürliche Personen können auch relativ erbunfähig sein, wenn sie an der Beurkundung eines öffentlichen Testaments mitwirken (Notare, Dolmetscher, zugezogene Personen für Zuwendungen durch die beurkundende Verfügung (§§ 7, 16 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27 BeurkG) oder Heimträger (§§ 7,16 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27 BeurkG, 14 HeimG).
Erbfähig sind demnach auch die (rechtsfähigen) juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sofern sie existent sind, also zur Zeit des Erbfalls bestehen. Der Abs. 2 gilt nicht für juristische Personen. Eine Sonderregelung gilt für Zuwendungen des Erblassers an Stiftungen (
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
1Erbfähig ist, wer als Gesamtrechtsnachfolger (
2Unter dem Aspekt, dass der Nasciturus ein möglicher Miterbe sein kann, der im Übrigen auch bereits mit Haftungsansprüchen und anderen Rechten ausgestattet ist (hierzu BGH, Urteil vom 11.1.1972, VI ZR 46/71), bekommen Schwangerschaftsabbrüche eine weitere, rechtlich relevante, ggf. sogar strafrechtliche, Komponente. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und mit § 1912 die Möglichkeit des Leibesfruchtpflegers geschaffen, der die zukünftigen Rechte des Nasciturus sichern soll. In der Regel ist diese Obhut allerdings den auch nach der Geburt sorgeberechtigten Eltern überlassen (
3Eine Besonderheit gilt für Stiftungen, die auch nach dem Tod des Erblassers ihre Rechts- und damit Erbfähigkeit erlangen können (§ 84). Dies setzt allerdings voraus, dass sie durch Stiftungsgeschäft von Todes wegen (§§ 83, 81) vollständig durch Testament oder Erbvertrag errichtet werden. Durch die nach dem Tod des Erblassers erfolgte behördliche Anerkennung kann die Rechtsfähigkeit noch im Nachhinein rechtzeitig für den Erbfall erfolgen. Dies (also II) gilt in gleicher Weise für ausländische Stiftungen (OLG München, Beschl. v. 8.4.2009 - 31 Wx 121/08).
4Ein Verschollener ist erbfähig, solange er nicht für tot erklärt wurde (Lebensvermutung nach
5Der Todeszeitpunkt muss beim Erben nach dem des Erblassers liegen. Es gilt der Grundsatz der zeitlichen Koexistenz, wonach Erbe nur werden kann, wer mindestens einen messbaren Augenblick gemeinsam mit dem Erblasser gelebt haben muss. Dies kann bei diversen Unglücksfällen und Katastrophen von großer Bedeutung, wenn beide nahezu gleichzeitig verstorben sind (Flugzeugabsturz, Autounfall, Tsunami etc.). Das Nachlassgericht hat dann allerdings nicht ohne gründliche Prüfung sogleich den gemeinsamen Tod festzustellen, und damit die (möglicherweise beidseitige) Nichterbenstellung, sondern gründlich zu prüfen, ob nicht doch der Tod zu verschiedenen Zeitpunkten, wenn auch nur um Sekunden, eintrat (OLG Hamm, Beschl. v. 12.6.1995 - 15 W 120/95). Versterben zum Beispiel mehrere Personen beim selben Ereignis, vermerkt der Notarzt den Eintritt des Todes für gewöhnlich in der zeitlichen Reihenfolge, in der die Verstorbenen am Unglücksort von ihm behandelt oder untersucht wurden. Dieser Zeitpunkt divergiert jedoch möglicherweise mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Todeseintritts. Wenn sich auch diese Prüfung als erfolglos und der Nachweis über verschiedene Todeszeitpunkte als unmöglich erweist, gilt die Vermutung des
6Eine relative Erbunfähigkeit besteht bei bestimmten Personen und Berufsgruppen, die aufgrund ihrer beruflichen Macht- und Vertrauensstellung gegenüber dem Erblasser, nicht selber Erben werden können. Dies sind insbesondere natürliche Personen, die an der Beurkundung eines öffentlichen Testamentes oder Erbvertrages mitwirken (Notare, Dolmetscher und andere zugezogene Personen für Zuwendungen durch die beurkundete Verfügung gem. §§ 7, 16 III, 24 II, 27 BeurkG) oder Träger und Bedienstete eines Heims (