Schliessen

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

a) Allgemeines

1§ 1922 BGB enthält mehrere zentrale Begriffsbestimmungen, die für das Erbrecht maßgebend sind. Nach dieser Vorschrift werden der oder die Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (Universalsukzession).

b) Erbfall

2Als Erbfall ist der Tod des Erblassers definiert, wobei nur eine natürliche Person, nicht eine juristische sterben kann.

2) Definitionen

a) Erbfall

Als Erbfall ist der Tod des Erblassers definiert, wobei nur eine natürliche Person, nicht eine juristische sterben kann. In Anlehnung an die Regelungen im Transplantationsgesetz ist für den Tod der Eintritt des Gehirntods anzusehen, also der vollständige, irreversible Ausfall aller Funktionen von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm.Vgl. nur BayObLG NJW-RR 1999, 1309; OLG Frankfurt a.M. NJW 1997, 3099 Eine exakte Feststellung des Todeszeitpunkts ist nur erforderlich, wenn kleine Differenzen einen Unterschied im Hinblick auf die Erbfolge machen.

b) Erbfolge

Erbfolge ist die Rechtsnachfolge des Erben in die Rechtsstellung des Erblassers. Sie kann entweder auf einer gewillkürten Erbfolge beruhen (§§ 1937, 1941 BGB) oder, wenn keine letztwillige Verfügung des Erblassers vorliegt, nach den Regelungen der §§ 19241936 BGB (gesetzliche Erbfolge) erfolgen.

c) Erben

Erbe ist, wer kraft Gesetzes als solcher berufen ist, oder wer aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers dazu eingesetzt worden ist. Voraussetzung ist, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Mehrere Erben werden als Erbengemeinschaft Träger der Rechte und Pflichten des Nachlasses.

d) Vonselbsterwerb

Mit Eintritt des Erbfalls geht die Erbschaft ipso iure auf den Erben über. Für den Eintritt der Erbschaft ist damit zunächst keine Kenntnis des Erben von der Erbschaft erforderlich, vgl. § 1942 Abs. 1 BGB. Es bedarf keiner Mitwirkung des Erben für den Eintritt der Erbfolge. Vielmehr basiert das System, dass die Erbschaft ausgeschlagen werden kann (§ 1942 Abs. 1 BGB) gerade darauf, dass die Erbschaft automatisch eintritt, wenn von diesem Recht kein Gebrauch gemacht wird.Weidlich, in: Palandt § 1922 Rn. 6 

e) Gesamtrechtsnachfolge

Die Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) ist zwingendes Recht. Der Erbe tritt durch einheitlichen Rechtsakt in das gesamte Vermögen des Erblassers und nicht in einzelne Rechtspositionen ein. Eine letztwillige Verfügung des Erblassers dahingehend, dass eine Nachlassaufteilung in unterschiedlich zugeordnete Vermögensmassen oder Einzelgüter herbeigeführt werden soll, ist unzulässig.BayObLG FamRZ 2004, 1606 Im Zweifel ist von einer Vererblichkeit der Vermögensgegenstände auszugehen.Vgl. Marotzke, in: Staudinger, § 1922 Rn. 115 Zu diesem Ergebnis gelangt man regelmäßig durch Auslegung der die Erbfolge regelnden Vorschriften.BGHZ 70, 227 Ausnahmen ergeben sich vor allem durch die Natur eines Rechts (höchstpersönliche Rechte).

f) Erbschaft

Erbschaft bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers einschließlich der nicht vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen und der Verbindlichkeiten des Erblassers.Zimmer, in: PWW, § 1922, Rn. 22. Ohne Bezug zum Erben wird dies als Nachlass bezeichnet. Ebenfalls zum Nachlass gehören die Verbindlichkeiten des Erblassers.BGHZ 32, 369 
Im Hinblick auf einige Rechtsbeziehungen ergeben sich Besonderheiten:Eine Übersicht über die Vererblichkeit von Rechten findet sich etwa bei Zimmer, in: PWW § 1922 Rn. 24 ff.

aa) Bankverhältnis

Sämtliche Rechte des Erblassers aus dem mit der Bank abgeschlossenen Verhältnis (Giro-/Sparkonto, Depots etc.) gehen auf den Erben über.BGH ErbR 09, 257; NJW 2000, 1258 Sämtliche Ansprüche gegen die Bank, insbesondere der Auskunftsanspruch, gehen auf den Erben überBGHZ 107, 104, wobei es sich hierbei nach § 2039 BGB um einen Anspruch des Nachlasses handelt, sodass jeder Miterbe ohne Zustimmung der anderen Miterben Auskunft von der Bank verlangen kann.

bb) Mietvertrag

Unabhängig von der Erbfolge treten nach §§ 263 ff. BGB der Ehegatte/Lebenspartner, der Familienangehörige oder Lebensgefährt in das bestehende Mietverhältnis ein, wenn sie mit dem Mieter in einer Wohnung lebten. Den Eintrittsberechtigten steht das Recht zu, den Eintritt abzulehnen, § 562 Abs. 3 BGB.

cc) Personengesellschaften

Die Sonderrechtsnachfolge in den Geschäftsanteil an einer Personengesellschaft stellt den in der Praxis wohl bedeutendsten Fall dar. Ist im Gesellschaftsvertrag keine Nachfolgeregelung getroffen, wird die Gesellschaft mit dem Tod des Erblassers aufgelöst und die Vererbung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen.BGH NJW 1985, 3314 Ist im Gesellschaftsvertrag also keine abweichende Regelung getroffen, wird die Gesellschaft, handelt es sich bei ihr um eine GbR, nach § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst. Möglich ist etwa die Vereinbarung eines Eintrittsrechts der Erben.BGH DNotZ 67, 387

dd) Stiller Gesellschafter

War der Erblasser stiller Gesellschafter, wird die Gesellschaft nach § 234 Abs. 12 HGB nicht aufgelöst, sondern nach dem Tod fortgeführt. Der Anteil ist vererblich und geht auf die Erben über,BGH WM 62, 1084 wobei diese Regelung disponibel ist. Die Auflösung der Gesellschaft im Falle des Todes eines stillen Gesellschafters kann vertraglich vereinbart werden.Schlegelberger, in: Schmidt HGB § 234 Rn. 5. 

ee) Dingliche Rechte

Neben dinglichen Rechten wie Eigentum sind auch Besitz (unabhängig von der Kenntnis des Erben vom Anfall der Erbschaft) und Anwartschaftsrechte vererblich. 
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§ 1090 BGB) und Nießbrauchsrechte sind hingegen nicht vererblich, § 1061 BGB.

g) Sondererbfolge

Eine Sondererbfolge ist grundsätzlich nicht mit der Universalsukzession zu vereinbaren. Allerdings gibt es hiervon einige Ausnahmen, sodass einzelne Rechte und Vermögenswerte des Erblassers entgegen des Grundsatzes im Wege der Sondererbfolge auf den Erben übergehen. Folge ist, dass zwei rechtlich selbstständige Vermögensmassen entstehen, von denen jede als eigenständiger Nachlass zu behandeln ist.BGHZ 24, 352 Ein derartiges Sondererbrecht ergibt sich aus gesetzlichen Sonderregeln. Grundlage ist etwa die Überlegung, dass eine unterlassene Regelung diesbezüglich die Gefahr der sozialen Ungerechtigkeit birgt. So soll etwa die Regelung des § 563 BGB bezwecken, dass der in der Mietwohnung des Erblassers wohnende Ehegatte oder Lebenspartner in den Mietvertrag eintritt und nicht sein Obdach verliert.


Fußnoten