§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Der Ehegatte hat neben den Verwandten des Erblassers ein eigenes Erbrecht. Das Gesetz will damit die personelle Verbundenheit und die wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute anerkennen und dem überlebenden Ehegatten durch das gesetzliche Erbrecht die weitere finanzielle Existenz sichern.
Die Dauer der Ehe ist keine Voraussetzung für das Ehegattenerbrecht. Vielmehr erhält der über Jahrzehnte mit dem Erblasser verheiratete Ehegatte die gleiche Erbquote wie derjenige, welcher erst wenige Tage vor dem Tod die Ehe mit dem Erblasser geschlossen hat.
Ein gesetzliches Erbrecht haben auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erben dagegen nicht, ebenso wenig der geschiedene Ehegatte.
Voraussetzung ist daher nur das wirksame Bestehen einer Ehe.
Sollte aber zum Zeitpunkt des Versterbens der Erblasser einen Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht oder einer Scheidung zugestimmt haben, und sollten darüber hinaus auch die Voraussetzungen für eine Scheidung, d.h. der Ablauf des Trennungsjahres, bereits gegeben sein, besteht in diesem Ausnahmefall trotz bestehender Ehe weder ein gesetzliches Ehegattenerbbrecht noch ein Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten. Es besteht ebenfalls kein Ehegattenerbrecht mehr, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen und er den entsprechenden Antrag schon gestellt hatte.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten greift auch nur, wenn dieser den anderen Ehegatten überlebt hat. Bei gleichzeitigem oder als gleichzeitig vermutetem Versterben, z.B. infolge eines Unfalles, kann kein Ehegatte den anderen Ehegatten beerben.
Die Quote, mit der der Ehegatte erbt, hängt davon ab, ob der Erblasser Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern hinterlassen hat.
Hatte der Erblasser Kinder und leben diese bzw. ihre Abkömmlinge noch, erbt der Ehegatte grundsätzlich ¼, unabhängig von der Anzahl der Kinder des Erblassers.
Hatte der Erblasser keine Kinder oder sind alle Kinder vorverstorben, ohne eigene Kinder zu hinterlassen, und leben noch die Eltern des Eltern bzw. deren Abkömmlinge – also die Geschwister des Erblassers – oder die Großeltern des Erblassers, erbt der überlebende Ehegatte ½.
Sollten weder die Eltern des verstorbenen Ehegatten oder deren Abkömmlinge – also die Geschwister oder auch Neffen und Nichten des verstorbenen Ehegatten - und auch nicht mehr die Großeltern des Erblassers leben, erbt der Ehegatte allein. Der überlebende Ehegatte schließt damit das Erbrecht der Abkömmlinge der Großeltern des Erblassers aus.
Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zu der jeweiligen Erbquote pauschal ¼ des Nachlasses als Zugewinnausgleich, unabhängig davon, in welcher Höhe tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde und ob der überlebende Ehegatte überhaupt zugewinnausgleichsberechtigt wäre. Damit erhält auch der Ehegatte dieses ¼ des Nachlasses, welcher bei Durchführung des Zugewinnausgleiches eigentlich ausgleichsverpflichtet gewesen wäre.
Lebten die Ehegatten dagegen im Güterstand der Gütertrennung, welcher durch einen Ehevertrag begründet werden muss, erhält der überlebende Ehegatte grundsätzlich nur ¼ des Nachlasses.
Nur in dem Fall, in dem der überlebende Ehegatte zusammen mit einem oder zwei Kindern des Erblassers – oder Abkömmlingen dieser Kinder – Erbe geworden ist, verändert sich diese Erbquote. In diesem besonderen Fall erben der überlebende Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen. Hat der Erblasser also ein Kind hinterlassen, erbt der Ehegatte ½. Hat der Erblasser zwei Kinder hinterlassen, erben die Kinder und der überlebende Ehegatte jeweils 1/3. Hat der Erblasser drei oder mehr Kinder hinterlassen, verbleibt es bei der Erbquote von ¼.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
1Das BGB sieht das Erbrecht des Ehegatten und das Verwandtenerbrecht als gleichwertige Rechte. Daher erhält der Ehegatte ein gesetzliches Vollerbrecht, und nicht nur eine Vorerbschaft oder ein Nießbrauchsrecht am Nachlass.
Das Erbrecht des Ehegatten und das Verwandtenerbrecht stehen aber in einem Spannungsverhältnis, da die Quote des überlebenden Ehegatten abhängig ist von der Erbordnung der vorhandenen Verwandten (§
2) Definitionen
2a) Voraussetzungen
Das Ehegattenerbrecht setzt das Bestehen einer wirksamen Ehe voraus. Daran fehlt es, wenn die Ehe nach den §
Ferner muss der Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch selbst leben. Sterben die Eheleute gleichzeitig oder wird dies vermutet,
Kein Erbrecht haben nichteheliche Lebenspartner, egal wie lange die Beziehung gedauert hat oder wie stark die wirtschaftliche Verflechtung gewesen ist.
3b) Höhe des Ehegattenerbteils
Die Höhe des Ehegattenerbteils richtet sich nach dem Güterstand, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls gelebt haben sowie nach dem Vorhandensein von Verwandten der 1. bis 3. Ordnung, §§ 1924 – 1926 BGB.
4Unabhängig vom Güterstand erhält der überlebende Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung ¼ der Erbschaft, ohne Unterschied, ob es eheliche oder nichteheliche Abkömmlinge sind. Auf die Anzahl der Abkömmlinge kommt es nicht an.
Neben Eltern und deren Abkömmlingen, also Verwandten der 2. Ordnung, erbt der Ehegatte ½.
Neben Großeltern erbt der Ehegatte ebenfalls ½.
Lebt einer der Großeltern nicht mehr und hat dieser Abkömmlinge hinterlassen, geht der Anteil des vorverstorbenen Großelternteils aber entgegen
Ist einer der Großeltern vorverstorben, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, geht dessen Anteil auf den noch lebenden anderen Großelternteil über,
Sind beide Großeltern einer Linie oder Hinterlassung von noch lebenden Abkömmlingen verstorben, fällt nach
5Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil pauschal ¼ des Nachlasses nach
Dieser Anspruch umfasst den gesamten Nachlass, unabhängig davon, ob der Nachlass nur selbst erwirtschaftetes Vermögen, Schenkungen oder Erbschaften enthält.
Haben die Eheleute einen Ehevertrag geschlossen und für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich modifiziert oder sogar ausgeschlossen, können sie regeln, dass diese Vereinbarung nur für den Fall der Scheidung gelten soll. Damit gilt im Erbfall nach wie vor die pauschale Erhöhung des Erbteils um ¼.
6Haben die Ehegatten dagegen Gütertrennung vereinbart, verbleibt es bei den Erbquoten nach
3) Abgrenzungen, Kasuistik
7a) Problem Doppelehe
Sollte der Erblasser wirksam eine Doppelehe geführt haben, sind seine beiden überlebenden Ehegatten erbberechtigt und teilen sich das gesetzliche Erbrecht. Eine „Verdoppelung“ des Ehegattenerbrechts, welches zwangsläufig eine Reduzierung der Erbquoten der erbberechtigten Verwandten zur Folge hätte, ist ausgeschlossen.
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
BGH vom 30.11.1994 zu AZ IV ZR 290/93, NJW 1995, 1082
OLG Celle vom 27.09.2002 – 6 W 116/02 - , FamRZ 2003, 560
OLG München vom 16.4.2012 – 31 WX 45/12- ZEV 2012, 59
OLG Schleswig vom 19.8.2013 – 3 WX 60/13 -, ZEV 2014,93 m. Anm. Hertel
OLG Köln (Beschluss vom 05.08.2011, - 2 WX 115/22 – ZEV 2012, 205 m. Anm. Lange
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.10.2009 – 20 W 80/07 -, ZEV 2010, 253
BGH vom 13.05.2015 - AZ IV ZB 30/14 -, NJW 2015, 2185
OLG Frankfurt am Main vom 30.07.2014 – 21 W 47/14, ZEV 2015, 158
EuGH Urteil vom 01.03.2018 – C-558/16 Doris Mahnkopf - , ZEV 2018, 205 mit Anm. Dr. Stefan Brandel