Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Vorschrift komplementiert den Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Sie gewährt demjenigen, der zum Kreis der potentiell Pflichtteilsberechtigten gehört, unabhängig der Frage, ob er Erbe geworden ist, ausgeschlagen hat oder enterbt worden ist, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch und damit Schutz vor beeinträchtigenden Verfügungen durch den Erblasser zu dessen Lebzeiten.
Die Vorschrift vervollständigt den Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Sie stellt klar, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch unabhängig vom Schicksal des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist.
Darüber hinaus stellt die Norm klar, dass auch derjenige der durch Erbeinsetzung bedacht worden ist, den Ergänzungsanspruch geltend machen kann. Müller-Engels/BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 53. Ed., § 2326 BGB Rn. 1
Ausreichend ist, dass der Anspruchsberechtigte zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Nicht erforderlich ist, dass auch ein konkreter Pflichtteilsanspruch besteht. BGH, Urteil vom 21.3.1973, IV ZR 157/71 Für den Anspruch nach § 2326 BGB ist es gleichgültig, ob der Anspruchsberechtigte Pflichtteilsberechtigter oder Erbe geworden ist. Insbesondere bei geringen Nachlässen und hohen lebzeitigen Schenkungen kommt der Schutz des § 2326 BGB zum Tragen. Ist dem Berechtigten dabei mehr hinterlassen, als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, muss er sich diesen Mehrwert auf seinen
Pflichtteilsberechtigter Erbe
Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe geworden, und wurde ihm weniger als der hälftige gesetzliche Erbteil (= Pflichtteil) zugewandt, steht ihm neben seinem Anspruch der Pflichtteilsrechtsanspruch nach § 2305 BGB sowie der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zu. Der Anspruch wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er Erbe geworden ist. OLG München, Urteil vom 28.01.2009, Az. 20 U 4451/08
Dabei ist der Wert der Anspruchs des Erben beschränkt auf die Differenz des Betrags, den er als Erbe erhalten hat zu dem Betrag, der sich unter Hinzurechnung des Werts des Geschenks ergeben würde. LG Flensburg, Urt. v. 07.08.14, Az. 8 O 5/14
Für die Berechnung des Anspruchs nach § 2326 Satz 1 BGB kommt es nur noch auf die Höhe des dem Erben zugewandten Erbteils an. Eventuell angeordnete Beschränkungen und Beschwerungen