(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
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zu § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Norm gehört zu den grundlegenden Regelungen des Pflichtteilsrechts. § 2325 BGB regelt den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Pflichtteilsergänzungsansprüche sollen verhindern, dass durch lebzeitige Verfügungen des Erblassers, also durch Schenkungen, der Nachlass so reduziert werden kann, dass mögliche Pflichtteilsansprüche ins Leere laufen.
Anspruchsberechtigt sind Pflichtteilsberechtigte, also diejenigen, die durch den Erblasser enterbt worden sind, als auch Erben, denen ein Erbteil hinterlassen worden ist, der geringer ist als der Pflichtteil.
Die durch die lebzeitige Schenkung erfolgte Beeinträchtigung wird dadurch ausgeglichen, dass der Wert des Geschenks dem Nachlass hinzugerechnet wird und bei der Berechnung der Ansprüche berücksichtigt wird.
Voraussetzung ist deshalb das Vorliegen einer Schenkung (§ 516 BGB). Eine Schenkung liegt dabei immer dann vor, wenn der Wert der Leistung nicht dem Wert der Gegenleistung. Dies ist gegeben sowohl bei einer Schenkung ohne Gegenleistung, als auch dann, wenn der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des Geschenks zurückbleibt. In letzterem Fall spricht man von einer gemischten Schenkung.
Bei der Ermittlung des Pflichtteilergänzungsanspruchs werden alle Geschenke berücksichtigt, die innerhalb der letzten 10 Jahren vom Erblasser getätigt worden sind. Hat der Erblasser dabei seinem Ehegatten ein Geschenk gemacht oder hat er sich Rechte, wie etwa ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten, kann die Berücksichtigung auch über den 10-Jahres-Zeitraum hinausgehen. Als Faustformel gilt: Die 10-Jahres-Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Erblasser das Geschenk auch tatsächlich aus seinem Vermögen ausgegliedert hat.
Um den Rechten des Erblasser grundsätzlich über sein Vermögen frei verfügen zu können Rechnung zu tragen wurde mit der Erbrechtsreform 2010 eine pro-rata-temporis-Regelung aufgenommen. Dies bedeutet, dass der bei der Berechnung des Pflichtteils bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigende Wert sich mit Fristbeginn jährlich um 1/10 verringert.
Während der Pflichtteilsanspruch der Regelverjährung unterliegt, also innerhalb von 3 Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, verjährt und bekannt geworden ist, unterliegt der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt unabhängig der Kenntnis mit dem Tag des Erbfalls. In diesen unterschiedlichen Fristläufen liegt ein hohes Risiko, dass die Pflichtteilsergänzungsansprüche unbemerkt verjähren und nicht mehr durchgesetzt werden können. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH, Urteil vom 09.10.1985, Az. IV a ZR 1/84
gilt die kurze Verjährungsfrist selbst dann, wenn er Beschenkte Miterbe ist. Kann danach eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährungshemmung nicht erreicht werden, ist gegen den Beschenkten Feststellungsklage zu erheben.
Bei der Regelung des § 2325 BGB handelt es sich um eine der Kernregelungen des Pflichtteilsrechts.
Durch die Bildung eines fiktiven Nachlasses wird der Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG Rechnung getragen. Der Pflichtteilsanspruch soll dem Pflichtteilsberechtigten die Mindestteilhabe am Erbe sichern, der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll die Aushöhlung des Anspruchs auf Mindestteilhabe verhindern Müller-Engels in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 53. Edition 01.02.20, § 2325, Rn. 4.
Der Anspruch ist vom Schicksal des ordentlichen Pflichtteilsanspruch unabhängig.
Gläubiger des Anspruchs ist der Pflichtteilsberechtigte, also die nach § 2303 BGB genannten Personen. Dies sind die Abkömmlinge, die Eltern des Erblassers sowie Ehegatten bzw. Lebenspartner, sofern deren Anspruch nicht aufgrund eines vorgehend Berechtigen nach § 2309 BGB oder aufgrund von Pflichtteilsentziehung nach § 2326 BGB ausgeschlossen ist.
Anspruchsgläubiger kann dabei sowohl der Pflichtteilsberechtigte, wie auch der Erbe selbst, de, weniger als der Pflichtteil hinterlassen worden ist, sein. Weidlich in Palandt, BGB, 75. Auflage, § 2325, Rn. 4
Aufgrund seiner Unabhängigkeit vom ordentlichen Pflichtteil teilt er nicht dessen Schicksal und kann deshalb auch von demjenigen, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, geltend gemacht werden. BGH NJW 1973, 995
Streitig war bis 2012, ob die Pflichtteilsberechtigung bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der Schenkungen bestanden haben muss, oder ob eine Pflichtteilsberechtigung zum Zeitpunkt
Bereits nach dem Wortlaut der Norm ist zwischen verbrauchbaren Sachen und anderen Sachen zu unterscheiden.
Verbrauchbare Sachen
Der Wert von verbrauchbaren Sachen, also insbesondere von Geld und Wertpapieren, ist mit ihrem Wert zum Stichtag der Zuwendung zu berücksichtigen. Der Betrag ist um den Kaufkraftschwund zu bereinigen. Lange in MüKo, BGB, 8. Auflage, § 2325 Rn. 55
Andere Sachen (nicht verbrauchbare Sachen)
Komplizierter gestaltet sich die Wertermittlung bei nicht verbrauchbaren Sachen, also insbesondere bei Grundstücken.
Hier ist das sog. Niederstwertprinzip zu beachten, es ist eine Vergleichswertberechnung anzustellen. Weidlich in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 2325 Rn. 18
Zu ermitteln ist nach dem Niederstwertprinzip zunächst der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Erbfalls. Sodann ist in einem weiteren Schritt der Wert zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung zu ermitteln. Bei Grundstücken