von Göler (Hrsg.) / Frederick Pitz / § 2325

§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Bei der Regelung des § 2325 BGB handelt es sich um eine der Kernregelungen des Pflichtteilsrechts.

Durch die Bildung eines fiktiven Nachlasses wird der Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG Rechnung getragen. Der Pflichtteilsanspruch soll dem Pflichtteilsberechtigten die Mindestteilhabe am Erbe sichern, der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll die Aushöhlung des Anspruchs auf Mindestteilhabe verhindern Müller-Engels in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 53. Edition 01.02.20, § 2325, Rn. 4

Der Anspruch ist vom Schicksal des ordentlichen Pflichtteilsanspruch unabhängig.

 

2) Definitionen

Gläubiger des Anspruchs ist der Pflichtteilsberechtigte, also die nach § 2303 BGB genannten Personen. Dies sind die Abkömmlinge, die Eltern des Erblassers sowie Ehegatten bzw. Lebenspartner, sofern deren Anspruch nicht aufgrund eines vorgehend Berechtigen nach § 2309 BGB oder aufgrund von Pflichtteilsentziehung nach § 2326 BGB ausgeschlossen ist.

Anspruchsgläubiger kann dabei sowohl der Pflichtteilsberechtigte, wie auch der Erbe selbst, de, weniger als der Pflichtteil hinterlassen worden ist, sein. Weidlich in Palandt, BGB, 75. Auflage, § 2325, Rn. 4

Aufgrund seiner Unabhängigkeit vom ordentlichen Pflichtteil teilt er nicht dessen Schicksal und kann deshalb auch von demjenigen, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, geltend gemacht werden. BGH NJW 1973, 995

Streitig war bis 2012, ob die Pflichtteilsberechtigung bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der Schenkungen bestanden haben muss, oder ob eine Pflichtteilsberechtigung zum Zeitpunkt

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Bereits nach dem Wortlaut der Norm ist zwischen verbrauchbaren Sachen und anderen Sachen zu unterscheiden.

Verbrauchbare Sachen

Der Wert von verbrauchbaren Sachen, also insbesondere von Geld und Wertpapieren, ist mit ihrem Wert zum Stichtag der Zuwendung zu berücksichtigen. Der Betrag ist um den Kaufkraftschwund zu bereinigen. Lange in MüKo, BGB, 8. Auflage, § 2325 Rn. 55 

Andere Sachen (nicht verbrauchbare Sachen)

Komplizierter gestaltet sich die Wertermittlung bei nicht verbrauchbaren Sachen, also insbesondere bei Grundstücken.

Hier ist das sog. Niederstwertprinzip zu beachten, es ist eine Vergleichswertberechnung anzustellen. Weidlich in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 2325 Rn. 18

Zu ermitteln ist nach dem Niederstwertprinzip zunächst der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Erbfalls. Sodann ist in einem weiteren Schritt der Wert zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung zu ermitteln. Bei Grundstücken

Autor & Kanzlei
Frederick Pitz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Schwetzingen
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