Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2320
Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten
getretenen Erben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle