Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2308
Anfechtung der Ausschlagung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle