Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2318
Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle