Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2321
Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle