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§ 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
Nächste(1) Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
(2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2319
Pflichtteilsberechtigter Miterbe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle