Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2322
Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle