Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2309
Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle