Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2323
Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle