(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.
(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1001
Klage auf Verwendungsersatz
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle