(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 989
Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle