Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 988
Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle