Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 987
Nutzungen nach Rechtshängigkeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle