(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.
(2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 998
Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle