(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1003
Befriedigungsrecht des Besitzers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle