(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 986
Einwendungen des Besitzers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle