Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 995
Lasten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 996 Nützliche Verwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle