Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 991
Haftung des Besitzmittlers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 992 Haftung des deliktischen Besitzers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle