(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 993
Haftung des redlichen Besitzers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 994 Notwendige Verwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle