Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1004
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1005 Verfolgungsrecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle