(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1005
Verfolgungsrecht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle