Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 999
Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle