von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1931

§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Das BGB sieht das Erbrecht des Ehegatten und das Verwandtenerbrecht als gleichwertige Rechte. Daher erhält der Ehegatte ein gesetzliches Vollerbrecht, und nicht nur eine Vorerbschaft oder ein Nießbrauchsrecht am Nachlass.

Das Erbrecht des Ehegatten und das Verwandtenerbrecht stehen aber in einem Spannungsverhältnis, da die Quote des überlebenden Ehegatten abhängig ist von der Erbordnung der vorhandenen Verwandten (§§ 1924 ff. BGB).

2) Definitionen

a) Voraussetzungen

Das Ehegattenerbrecht setzt das Bestehen einer wirksamen Ehe voraus. Daran fehlt es, wenn die Ehe nach den §§ 1313 ff. BGB nicht wirksam geschlossen oder nach den §§ 1564 ff. BGB rechtskräftig geschieden wurde. War ein Scheidungsantrag rechtshängig oder hat der Erblasser dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt, und lagen auch die Voraussetzungen für eine Scheidung vor, entfällt bereits vor Rechtskraft der Scheidung das Ehegattenerbrecht, § 1933 BGB.
Ferner muss der Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch selbst leben. Sterben die Eheleute gleichzeitig oder wird dies vermutet, § 11 VerschollenheitsG, entsteht kein Ehegattenerbrecht. BGH vom 30.11.1994 zu AZ IV ZR 290/93, NJW 1995, 1082
Kein Erbrecht haben nichteheliche Lebenspartner, egal wie lange die Beziehung gedauert hat oder wie stark die wirtschaftliche Verflechtung gewesen ist.

b) Höhe des Ehegattenerbteils

Die Höhe des Ehegattenerbteils richtet sich nach dem Güterstand, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls gelebt haben sowie nach dem Vorhandensein von Verwandten der 1. bis 3. Ordnung, §§ 19241926 BGB.

Unabhängig vom Güterstand erhält der überlebende Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung ¼ der Erbschaft, ohne Unterschied, ob es eheliche oder nichteheliche Abkömmlinge sind. Auf die Anzahl der Abkömmlinge kommt es nicht an.
Neben Eltern und deren Abkömmlingen, also Verwandten der 2. Ordnung, erbt der Ehegatte ½.
Neben Großeltern erbt der Ehegatte ebenfalls ½.
Lebt einer der Großeltern nicht mehr und hat dieser Abkömmlinge hinterlassen, geht der Anteil des vorverstorbenen Großelternteils aber entgegen § 1926 Abs. 3 Abs. 1 BGB nicht auf die Abkömmlinge des Großelternteils über, sondern nach § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB direkt auf den Ehegatten. Dementsprechend kann sich dadurch der Erbteil des überlebenden Ehegatten weiter erhöhen. OLG Celle vom 27.09.2002 – 6 W 116/02 - , FamRZ 2003, 560
Ist einer der Großeltern vorverstorben, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, geht dessen Anteil auf den noch lebenden anderen Großelternteil über, § 1926 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 BGB.
Sind beide Großeltern einer Linie oder Hinterlassung von noch lebenden Abkömmlingen verstorben, fällt nach § 1926 Abs. 4 BGB deren Anteil nicht dem Ehegatten, sondern dem anderen Großelternpaar zu.

Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil pauschal ¼ des Nachlasses nach § 1371 Abs. 1 BGB, unabhängig davon, ob ein Zugewinn überhaupt erzielt wurde und ob der überlebende Ehegatte überhaupt zugewinnausgleichsberechtigt gewesen wäre. Damit erhält folglich auch ein Ehegatte, welcher während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat als der Erblasser, diesen pauschalen Zugewinnausgleich.
Dieser Anspruch umfasst den gesamten Nachlass, unabhängig davon, ob der Nachlass nur selbst erwirtschaftetes Vermögen, Schenkungen oder Erbschaften enthält.
Haben die Eheleute einen Ehevertrag geschlossen und für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich modifiziert oder sogar ausgeschlossen, können sie regeln, dass diese Vereinbarung nur für den Fall der Scheidung gelten soll. Damit gilt im Erbfall nach wie vor die pauschale Erhöhung des Erbteils um ¼.

Haben die Ehegatten dagegen Gütertrennung vereinbart, verbleibt es bei den Erbquoten nach § 1931 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Nur in dem Fall, in dem der Erblasser ein oder zwei Kinder hinterlassen hat, bestimmt § 1931 Abs. 4 BGB, dass der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge – nach Stämmen – jeweils mit gleicher Quote erben sollen.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Problem Doppelehe

Sollte der Erblasser wirksam eine Doppelehe geführt haben, sind seine beiden überlebenden Ehegatten erbberechtigt und teilen sich das gesetzliche Erbrecht. Eine „Verdoppelung“ des Ehegattenerbrechts, welches zwangsläufig eine Reduzierung der Erbquoten der erbberechtigten Verwandten zur Folge hätte, ist ausgeschlossen.

Leben die Ehegatten in verschiedenen Güterständen, und entspricht ein Güterstand dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit entsprechender Erhöhung der Erbquote, gilt diese erhöhte Erbquote für beide Ehegatten. Im Innenverhältnis erfolgt jedoch keine hälftige Aufteilung, sondern eine Aufteilung 2:1, d.h. derjenige Ehegatte, welcher mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, erhält 2/3 des Erbteils.

b) Internationales Privatrecht

Bei gemischtnationalen Ehen, bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts oder einem Wechsel der Staatsangehörigkeit nach der Eheschließung können das Erb- und Güterrechtsstatut auseinanderfallen.

Es wurde streitig diskutiert, ob die Erbteilserhöhung nach §

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH vom 30.11.1994 zu AZ IV ZR 290/93, NJW 1995, 1082

OLG Celle vom 27.09.2002 – 6 W 116/02 - , FamRZ 2003, 560

OLG München vom 16.4.2012 – 31 WX 45/12-  ZEV 2012, 59

OLG Schleswig vom 19.8.2013 – 3 WX 60/13 -, ZEV 2014,93 m. Anm. Hertel

OLG Köln (Beschluss vom 05.08.2011, - 2 WX 115/22 – ZEV 2012, 205 m. Anm. Lange

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.10.2009 – 20 W 80/07 -, ZEV 2010, 253

BGH vom 13.05.2015 - AZ IV ZB 30/14 -, NJW 2015, 2185 

OLG Frankfurt am Main vom 30.07.2014 – 21 W 47/14, ZEV 2015, 158

EuGH Urteil vom 01.03.2018 – C-558/16 Doris Mahnkopf - , ZEV 2018, 205 mit Anm. Dr. Stefan Brandel

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Frankfurt Familienrecht-Fachanwalt, Erbrecht-Fachanwalt
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz

Beratungsfelder

Scheidung und Scheidungsfolgen

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Zugewinnausgleich

Versorgungsausgleich

Vorbereitung von Eheverträgen

 

Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen

Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

 

Mitglied:

Deutscher Anwaltsverein

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

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Institut für Erbrecht e.V.

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.

CoopeRAtion e.V.

Deutscher Familiengerichtstag e.V.

 

Publikationen

Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB

„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.

„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.

 

Profil

Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.

Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.

Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.

Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.

 

Strategische Ausrichtung

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.

Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.

 

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