von Göler (Hrsg.) / Barbara Ackermann-Sprenger / § 1382

§ 1382 Stundung

(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.

(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.

(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.

(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.

(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Unstreitige oder titulierte Ausgleichsforderung

Nachdem für die Beurteilung der Stundungsvoraussetzungen die Höhe der Ausgleichsforderung entscheidend ist, kann der Stundungsanspruch erst dann beurteilt werden, wenn die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung feststeht. Ist diese unstreitig, kann der Stundungsanspruch isoliert geltend gemacht werden, anderenfalls eine Entscheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens angestrebt werden. Soweit die Beteiligten lediglich über einen Teil der Forderung streiten, etwa weil diese noch von einer Beweisaufnahme abhängt, kann für den unstreitigen Teil die Stundung vorab beantragt werden.    

Ausgestaltung der Zahlungsverpflichtung

Der Schuldner sollte in seinem Antrag die Art und den Umfang der Stundung näher darstellen und geeignete Alternativen auch hinsichtlich Verzinsung und Sicherheitsleistung anbieten. Zu denken ist insbesondere auch an eine Ratenstundung und nicht lediglich ein Hinausschieben der Fälligkeit insgesamt. Dabei kann der Umfang der Sicherheitsleistung an die sich reduzierende offene

2) Abgrenzungen, Kasuistik

Bedeutung für Rechtsnachfolger von Gläubiger und Schuldner 

Das Recht, die Stundung gemäß § 1382 BGB zu verlangen, steht auch den Erben des Ausgleichspflichtigen und auch im Fall der erbrechtlichen Lösung gemäß § 1371 Abs. 2 BGB zu. Dabei können die Erben entweder als Miterbengemeinschaft oder als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Die Stundungsvoraussetzungen müssen dann entweder für die Miterbengemeinschaft oder den einzeln in Anspruch genommenen Miterben vorliegen. Dies engt den Anwendungsbereich deutlich ein. Insbesondere haben die Miterben das Recht, die Haftung für die Verbindlichkeit gemäß § 1985 BGB auf den Nachlass zu beschränken. Werden minderjährige Kinder des Ausgleichspflichtigen Erben, führt die Anwendung von § 1382 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht notwendigerweise dazu, dass deren Interessen vorrangig schutzwürdig gegenüber denen des ausgleichsberechtigten Ehegatten sind. Nachdem die güterrechtliche Lösung gemäß §

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH: Stundung gem. § 1382 BGB geht Ausschluss oder Herabsetzung gem. § 1381 BGB vor

Der Schuldner kann die volle Befriedigung der Ausgleichsforderung wegen einer dadurch eintretenden Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz nur verweigern, wenn auch eine Herabsetzung oder Stundung oder beides zusammen nicht genügen würde, um seiner wirtschaftlichen Lage genügend Rechnung zu tragen.

BGH NJW 1970, 1600

Kurz gefasst: Der Anwendungsbereich von § 1381 BGB ist solange noch nicht eröffnet, wie Stundung Unbilligkeit noch anwenden kann.

OLG Stuttgart: nachträglicher Stundungsantrag nur bei wesentlichen Veränderungen nach Rechtskraft

1. Nach Abschluss eines streitigen Verfahrens über eine Zugewinnausgleichsforderung, in dem kein Stundungsantrag gestellt worden ist, kann ein Stundungsantrag gem. § 1382 I BGB in einem gesonderten Verfahren nur dann gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich verändert haben.

4) Häufige Paragraphenketten

§§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 23b Abs. 1 GVG, §§ 111 Nr. 9, 261 Abs. 2 FamFG

§ 1378 Abs. 3 Satz 1, § 1382 Abs. 5, § 261 Abs. 2 FamFG

§ 1382 BGB, § 264 Abs. 1 Satz 1 FamFG

§§ 1382 Abs. 4, 246 BGB

5) Prozessuales

Prozessual zuständig ist ausschließlich das Familiengericht (§§ 23 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 23 b Abs. 1 GVG, §§ 111 Nr. 9, 261 Abs. 2 FamFG). Dabei kann das Familiengericht entweder ausschließlich mit der Frage der Stundung einer unbestrittenen Ausgleichsforderung als isolierter Familiensache befasst sein oder über einen Stundungsantrag im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens bei bestrittener Ausgleichsforderung entscheiden müssen. Es kommt die Geltendmachung als isolierte Familiensache außerhalb des Ehescheidungsverbundes oder als Folgesache in einem Ehescheidungsverbundverfahren in Betracht.

Eine Besonderheit ergibt sich daraus, dass über ein Stundungsverlangen hinsichtlich einer unbestrittenen oder rechtskräftig entschiedenen Ausgleichsforderung im Rahmen einer isolierten Familiensache der Rechtspfleger zuständig ist (§ 25 Nr. 3 a RPflG). Gegen dessen Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 58 FamFG).

Wird über eine streitige Ausgleichsforderung im Rahmen eines isolierten Verfahrens entschieden, kann der Stundungsantrag nur dort geklärt werden (§ 1382 Abs. 5 BGB). Die Entscheidung über die Höhe der Forderung und über den Stundungsantrag muss in einem einheitlichen Beschluss ergehen (§ 265 FamFG). Dies bedeutet, dass der Stundungsantrag regelmäßig nicht nachgeschoben werden kann, sondern im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden muss. Die Beschwerde gegen einen Beschluss über die Höhe der Forderung und deren Stundung kann auf den Stundungsausspruch oder seine Ablehnung beschränkt werden (§§ 265, 58 FamFG).

Wird der Stundungsanspruch als Verbundantrag geführt, kommt bei einer Abtrennung gemäß § 140 FamFG nur eine gemeinsame Abtrennung des Hauptsache- und Stundungsantrags in Betracht. Diese bleiben also auch nach der Abtrennung als selbstständige Familiensache gem. § 142 Abs. 2 Satz 2 FamFG verbunden.

Ist die Zugewinnausgleichsforderung unstreitig, kann der Stundungsanspruch ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden, wobei Zeitablauf seit der Fälligkeit als Umstand zugunsten des Ausgleichsberechtigten sprechen wird. Wegen der insoweit eindeutigen Bestimmung gemäß § 1382 Abs. 5 und 6 BGB kann die Stundung einer bestrittenen Zugewinnausgleichsforderung nur in dem über diese geführten Rechtsstreit geltend gemacht werden. Damit soll insbesondere vermieden werden, dass eine zusätzliche zeitliche Verzögerung eintritt bzw. das Stundungsverlangen erst bei Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem rechtskräftigen Beschluss über die Zugewinnausgleichsforderung geltend gemacht wird.

Der Ausgleichspflichtige kann einen unbestimmten Stundungsantrag stellen, muss also weder die Dauer der begehrten Stundung in dem Antrag vorgeben noch Angaben zu den zu leistenden Sicherheiten oder zur Verzinsung machen. In der Begründung sollte jedoch dargestellt und belegt werden, wie sich der Schuldner die Rückführung und Sicherung der Forderung vorstellt. Die Entscheidung des Familiengerichts erfolgt durch Beschluss (§ 116 Abs. 1 FamFG). Wenn dort Zahlungszeitpunkt nach Ablauf der Stundung, Zinssatz oder eine Ratenzahlungsverpflichtung ggf. mit Verfallsklausel bestimmt werden, ist dies maßgeblich für Vollstreckungsmaßnahmen. Dies gilt auch bei einer unbestrittenen Forderung. In diesem Fall kann das Familiengericht auf Antrag einen Vollstreckungstitel schaffen (§ 264 Abs. 2 FamFG).

Abänderung bereits ergangener Stundungsentscheidungen 

Gemäß § 1382 Abs. 6 BGB können bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse rechtskräftige Entscheidungen über ein Stundungsverlangen abgeändert werden. Dies gilt auch bei Vergleichen. MüKo-Koch Rn. 39 m.w.N. Entscheidungen und Vergleiche können erforderlichenfalls mehrfach abgeändert werden, wenn sich jeweils eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse gegenüber der letzten Entscheidung bzw. Regelung ergeben. Der Abänderung zugänglich sind alle Stundungsmodalitäten, also Zahlungsfristen, Höhe etwaiger Ratenzahlungen, Verzinsung und Fälligkeit der Zinszahlungen sowie Sicherheitsleistungen. Eine Abänderung der rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung über den Anspruch der Höhe nach ist nicht möglich.

Als wesentliche Veränderung der beurteilungsrelevanten Umstände kann der Tod des Ausgleichsschuldners oder eine gegenüber dem letzten Beurteilungszeitpunkt negative berufliche, wirtschaftliche oder auch persönliche Entwicklung gelten. Auch eine Veränderung der familiären Verhältnisse kann als persönlicher abwägungsrelevanter Umstand Bedeutung erlangen. Staudinger-Thiele Rn. 44; Johannsen/Henrich/Jäger Rn. 14 Allein das Hinzutreten weiterer unterhaltsberechtigter Abkömmlinge wird jedoch bei einer Interessenabwägung keinen Vorrang gegenüber den Interessen des Ausgleichsberechtigten beanspruchen können. Schließlich war die Forderung bei Eingehung der neuen Familienkonstellation durch den Ausgleichspflichtigen bereits entstanden und es handelt sich bei etwaigen weiteren Unterhaltsberechtigten nicht um privilegierte gemeinschaftliche Abkömmlinge gemäß § 1382 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vergrößerung bzw. das Wiederaufleben des Bedarfs gemeinschaftlicher Abkömmlinge kann dagegen einen Abänderungsgrund darstellen. Auf Seiten des Ausgleichsberechtigten können nachteilig veränderte persönliche Verhältnisse, wie etwa eine Erkrankung dafür sprechen, dass die Interessen des Ausgleichsberechtigten dann überwiegen. Abwägungsrelevanter Umstand sollte auch sein, ob der Ausgleichspflichtige bisher die Zahlungsverpflichtungen insbesondere im Rahmen einer Ratenstundung eingehalten hat.

Die Veränderungen, auf die der Abänderungsantrag gemäß § 1382 Abs. 6 BGB gestützt wird, müssen bei der Ausgangsentscheidung bzw. Regelung durch Vergleich noch nicht bekannt oder vorhersehbar gewesen, also neu sein. Hat es der Schuldner versäumt, zu bereits vorliegenden abwägungsrelevanten Umständen vollständig und unter Beweisantritt vorzutragen, kann er dies nicht in einem Abänderungsverfahren.

Problematisch ist die Beurteilung eines Abänderungsverlangens, wenn in der Ausgangsentscheidung zusammen mit der Hauptsache kein Stundungsantrag gemäß § 1382 Abs. 5 BGB gestellt wurde, sich nach der Entscheidung jedoch die abwägungsrelevanten Umstände erst so entwickelt haben, dass eine Stundung angezeigt ist. Obwohl diese Konstellation in § 1382 Abs. 6 BGB nicht eindeutig geregelt ist, spricht die Interessenlage für eine Analogiefähigkeit der Regelung. MüKo-Koch Rn. 45; a.A. OLG Naumburg FamRZ 2003, 375; Johannsen/Henrich/Jäger Rn. 13

Der Antrag auf erneute Stundung nach Ablauf der ursprünglichen Stundungsfrist ist ebenfalls ein Abänderungsantrag gemäß § 1382 Abs. 6 BGB und setzt eine Änderung der bei der Erstentscheidung abwägungsrelevanten Umstände voraus.

In seinem Anwendungsbereich geht § 1382 BGB sonstigen Bestimmungen zum Vollstreckungsschutz vor. Eine konkurrierende Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts besteht nicht.

Zwingendes Recht 

§ 1382 BGB kann ehevertraglich nicht abbedungen werden. Möglich und sinnvoll ist jedoch, die Voraussetzungen gemäß § 1382 BGB vorsorglich etwa hinsichtlich einer Ratenstundung, Verzinsung oder Sicherheitsleistung auszugestalten, ohne den Schutzbereich von § 1382 BGB zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten zu beschneiden. Dies ist häufig als Annexregelung bei Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft etwa unter Ausschluss von Gesellschafts- oder privilegierten Anfangsvermögen sinnvoll. So kann etwa ein Stundungsanspruch des Ausgleichspflichtigen im vorhinein dahingehend vereinbart werden, dass Gesellschaftsvermögen weder als Vollstreckungsgrundlage zur Verfügung steht noch zur Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung verwertet werden muss.

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin Dr. Barbara Ackermann-Sprenger, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Stuttgart
Frau Rechtsanwältin Dr. Barbara Ackermann-Sprenger
barbara.ackermann@brp.de +49 711 16445-330

Studium und Promotion absolvierte Dr. Ackermann-Sprenger an der Universität Erlangen. Sie trat 2000 bei BRP ein und ist seit 2004 Partnerin. Neben ihrer Anwaltstätigkeit arbeitet sie wissenschaftlich beim Beckschen Onlinegroßkommentar (BeckOGK), dem Münchner Kommentar bzw. dem Dr. Goeler Onlinekommentar zu diversen familien- und erbrechtlichen Vorschriften mit. Dr. Ackermann-Sprenger ist Interviewpartnerin für Nachrichtenmagazine und hält regelmäßig Vorträge, auch für gemeinnützige und wohltätige Organisationen.
Dr. Ackermann-Sprenger ist Wirtschaftsmediatorin (ausgebildet an der Steinbeiß-Hochschule), Zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Fachanwältin für Familienrecht (2003) und Erbrecht (2009).
      
Zu ihren Kompetenzen gehört auch die rechtliche Betreuung eingetragener Lebenspartnerschaften. Hier erarbeitet sie alle Arten von Verträgen und begleitet Adoptionen oder Aufhebungen.

Dr. Ackermann-Sprenger berät ferner betriebliche Versorgungsträger zu Fragen des Versorgungsausgleichs. Ihr Beratungsansatz ist auf eine bereichsübergreifende Gesamtlösung gerichtet, die zügig und ressourcenorientiert umsetzbar ist.    

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Fußnoten