von Göler (Hrsg.) / Barbara Ackermann-Sprenger / § 1382

§ 1382 Stundung

(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.

(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.

(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.

(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.

(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Unstreitige oder titulierte Ausgleichsforderung

Nachdem für die Beurteilung der Stundungsvoraussetzungen die Höhe der Ausgleichsforderung entscheidend ist, kann der Stundungsanspruch erst dann beurteilt werden, wenn die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung feststeht. Ist diese unstreitig, kann der Stundungsanspruch isoliert geltend gemacht werden, anderenfalls eine Entscheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens angestrebt werden. Soweit die Beteiligten lediglich über einen Teil der Forderung streiten, etwa weil diese noch von einer Beweisaufnahme abhängt, kann für den unstreitigen Teil die Stundung vorab beantragt werden.    

Ausgestaltung der Zahlungsverpflichtung

Der Schuldner sollte in seinem Antrag die Art und den Umfang der Stundung näher darstellen und geeignete Alternativen auch hinsichtlich Verzinsung und Sicherheitsleistung anbieten. Zu denken ist insbesondere auch an eine Ratenstundung und nicht lediglich ein Hinausschieben der Fälligkeit insgesamt. Dabei kann der Umfang der Sicherheitsleistung an die sich reduzierende offene

2) Abgrenzungen, Kasuistik

Bedeutung für Rechtsnachfolger von Gläubiger und Schuldner 

Das Recht, die Stundung gemäß § 1382 BGB zu verlangen, steht auch den Erben des Ausgleichspflichtigen und auch im Fall der erbrechtlichen Lösung gemäß § 1371 Abs. 2 BGB zu. Dabei können die Erben entweder als Miterbengemeinschaft oder als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Die Stundungsvoraussetzungen müssen dann entweder für die Miterbengemeinschaft oder den einzeln in Anspruch genommenen Miterben vorliegen. Dies engt den Anwendungsbereich deutlich ein. Insbesondere haben die Miterben das Recht, die Haftung für die Verbindlichkeit gemäß § 1985 BGB auf den Nachlass zu beschränken. Werden minderjährige Kinder des Ausgleichspflichtigen Erben, führt die Anwendung von § 1382 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht notwendigerweise dazu, dass deren Interessen vorrangig schutzwürdig gegenüber denen des ausgleichsberechtigten Ehegatten sind. Nachdem die güterrechtliche Lösung gemäß § 1371 Abs. 2 BGB nur in Betracht kommt, wenn neben dem Zugewinnausgleich lediglich noch der "kleine", also nicht erhöhte Pflichtteil des Ehegatten bezogen wird, steht den Abkömmlingen in diesem Fall ohnehin der größte Teil des Nachlasses zu, so dass ein weiterer Schutzbedarf über die Stundungsmöglichkeit gemäß § 1382 BGB regelmäßig nicht vorliegen wird.

Verstirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte, bevor der Zugewinnausgleichsanspruch erfüllt ist, kann für die Abwägung zugunsten der ausgleichsberechtigten Erben sprechen, dass diese auf die Unterhaltsleistungen des ausgleichsberechtigten verstorbenen Ehegatten angewiesen waren und deshalb die sofortige Zahlung des Zugewinnausgleichs zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist.

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH: Stundung gem. § 1382 BGB geht Ausschluss oder Herabsetzung gem. § 1381 BGB vor

Der Schuldner kann die volle Befriedigung der Ausgleichsforderung wegen einer dadurch eintretenden Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz nur verweigern, wenn auch eine Herabsetzung oder Stundung oder beides zusammen nicht genügen würde, um seiner wirtschaftlichen Lage genügend Rechnung zu tragen.

BGH NJW 1970, 1600

Kurz gefasst: Der Anwendungsbereich von § 1381 BGB ist solange noch nicht eröffnet, wie Stundung Unbilligkeit noch anwenden kann.

OLG Stuttgart: nachträglicher Stundungsantrag nur bei wesentlichen Veränderungen nach Rechtskraft

1. Nach Abschluss eines streitigen Verfahrens über eine Zugewinnausgleichsforderung, in dem kein Stundungsantrag gestellt worden ist, kann ein Stundungsantrag gem. § 1382 I BGB in einem gesonderten Verfahren nur dann gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich verändert haben.

4) Häufige Paragraphenketten

§§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 23b Abs. 1 GVG, §§ 111 Nr. 9, 261 Abs. 2 FamFG

§ 1378 Abs. 3 Satz 1, § 1382 Abs. 5, § 261 Abs. 2 FamFG

§ 1382 BGB, § 264 Abs. 1 Satz 1 FamFG

§§ 1382 Abs. 4, 246 BGB

5) Prozessuales

Prozessual zuständig ist ausschließlich das Familiengericht (§§ 23 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 23 b Abs. 1 GVG, §§ 111 Nr. 9, 261 Abs. 2 FamFG). Dabei kann das Familiengericht entweder ausschließlich mit der Frage der Stundung einer unbestrittenen Ausgleichsforderung als isolierter Familiensache befasst sein oder über einen Stundungsantrag im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens bei bestrittener Ausgleichsforderung entscheiden müssen. Es kommt die Geltendmachung als isolierte Familiensache außerhalb des Ehescheidungsverbundes oder als Folgesache in einem Ehescheidungsverbundverfahren in Betracht.

Eine Besonderheit ergibt sich daraus, dass über ein Stundungsverlangen hinsichtlich einer unbestrittenen oder rechtskräftig entschiedenen Ausgleichsforderung im Rahmen einer isolierten Familiensache der Rechtspfleger zuständig ist (§ 25 Nr. 3 a RPflG). Gegen dessen Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 58 FamFG).

Wird über eine streitige

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin Dr. Barbara Ackermann-Sprenger, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Stuttgart
Frau Rechtsanwältin Dr. Barbara Ackermann-Sprenger
barbara.ackermann@brp.de +49 711 16445-330

Studium und Promotion absolvierte Dr. Ackermann-Sprenger an der Universität Erlangen. Sie trat 2000 bei BRP ein und ist seit 2004 Partnerin. Neben ihrer Anwaltstätigkeit arbeitet sie wissenschaftlich beim Beckschen Onlinegroßkommentar (BeckOGK), dem Münchner Kommentar bzw. dem Dr. Goeler Onlinekommentar zu diversen familien- und erbrechtlichen Vorschriften mit. Dr. Ackermann-Sprenger ist Interviewpartnerin für Nachrichtenmagazine und hält regelmäßig Vorträge, auch für gemeinnützige und wohltätige Organisationen.
Dr. Ackermann-Sprenger ist Wirtschaftsmediatorin (ausgebildet an der Steinbeiß-Hochschule), Zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Fachanwältin für Familienrecht (2003) und Erbrecht (2009).
      
Zu ihren Kompetenzen gehört auch die rechtliche Betreuung eingetragener Lebenspartnerschaften. Hier erarbeitet sie alle Arten von Verträgen und begleitet Adoptionen oder Aufhebungen.

Dr. Ackermann-Sprenger berät ferner betriebliche Versorgungsträger zu Fragen des Versorgungsausgleichs. Ihr Beratungsansatz ist auf eine bereichsübergreifende Gesamtlösung gerichtet, die zügig und ressourcenorientiert umsetzbar ist.    

BRP Renaud & Partner
Frankfurt am Main, Stuttgart

BRP Renaud und Partner mbB
Rechtsanwälte Patentanwälte Steuerberater
Königstraße 28
70173 Stuttgart

www.BRP.de
Profil

Mehr als 60 Rechtsanwälte und Patentanwälte sorgen dafür, dass die Belange der Mandanten juristisch klar und deutlich formuliert werden. Analyse, Bewertung sowie die engagierte Vertretung der Interessen unserer Mandanten gehen bei uns Hand in Hand. An unseren Standorten in Stuttgart und Frankfurt am Main betreuen wir seit 1977 erfolgreich nationale wie internationale Mandanten - und das meist über viele Jahre: Wir unterstützen unsere Mandanten bereits in der Prävention durch außergerichtliche Beratung, Vertragsgestaltung zur Konfliktvermeidung und Konfliktlösung in frühen Stadien. Natürlich sind wir auch vor Gericht und in Schiedsgerichtsverfahren an der Seite unserer Mandanten und schöpfen unter Berücksichtigung von Zeit- und Kosteneffizienz alle sinnvollen, juristischen Möglichkeiten aus.

Beratungsschwerpunkte
Arbeitsrecht
Kartellrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Vertriebsrecht
Medizinrecht
Gesundheitsrecht
Produkthaftungsrecht
Informationstechnologie
Öffentliches Recht
Baurecht
Strafrecht
Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht / M&A
Banking & Finance
Bankrecht
Strategische Ausrichtung

Nur die konsequente Spezialisierung auf einzelne Rechtsgebiete führt zu Arbeitsergebnissen, die den Ansprüchen unserer Mandanten und unseren eigenen Ansprüchen gerecht werden. Die Partner unserer Kanzlei sind keine Einzelkämpfer. Sie stehen in engem Austausch miteinander. Anwaltsteams aus Experten für einzelne Fragestellungen sowie effiziente Arbeitsgruppen sind bei BRP ein bewährtes Prinzip.

Wichtige Mandate
  • breite Aufstellung im Mittelstand
  • zahlreiche regional ansässige, auch international agierende Großunternehmen
Standorte & Anwälte

Über 40 Anwälte im Inland:

  • Stuttgart
  • Frankfurt am Main
Kooperationen / Netzwerke
  • Interlaw
    An International Association of Independent Law Firms 
Vorherige Norm
§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
Nächste Norm
§ 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
Fußnoten