(1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.
Als Sozietät hochqualifizierter Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare ist KESSLER bereits seit 1868 in erster Linie auf die rechtliche und steuerliche Beratung von Wirtschaftsunternehmen spezialisiert und zeichnet sich insbesondere durch wirtschaftliches Denken aus. Gleichermaßen setzt sich KESSLER für den privaten Rechtsuchenden und Steuerpflichtigen ein. Allen betreuten Mandanten kommt das über Jahrzehnte entwickelte umfassende Spektrum an Möglichkeiten und Erfahrungen zugute. Die Fremdsprachenkompetenz der Rechtsanwälte und Steuerberater deckt die Sprachen Englisch, Spanisch und Polnisch ab.
Unternehmer und Unternehmen betreut KESSLER in allen wesentlichen Rechts- und Steuerfragen: von der Gesellschaftsgründung und den damit zusammenhängenden Fragen – wie der Wahl der passenden Rechtsform und der Kapitalausstattung, insbesondere unter steuerlichen Aspekten – über die Haftungsrisiken, den Pflichtenkreis der Gesellschafter und Geschäftsführer bis hin zur vertraglichen Ausgestaltung, der steuerlichen Optimierung und notariellen Umsetzung.
Wenn nötig, setzt KESSLER die vielfältigen rechtlichen und steuerlichen Interessen von Unternehmen auch gerichtlich durch, sei es im Forderungsinkasso, Handels- und Gesellschafts-, Arbeits- und Gewährleistungsrecht oder im Wettbewerbs- und Vertragsrecht. Dabei schöpft KESSLER alle rechtlichen Möglichkeiten aus und zwar einschließlich der Einlegung von Verfassungsbeschwerden. So führte KESSLER unter Federführung des Autoren Dr. Arvid Siebert Verfahren zum ESM-Schutzschirm vor dem Bundesverfassungsgericht; zudem war KESSLER gleichfalls unter Federführung des Autoren Dr. Siebert in einem Verfahren gegen das Gewerbesteuergesetz im Nachgang zu einer Unternehmenstransaktion tätig.
Gleichermaßen betreut KESSLER in privaten Rechtsfragen, wobei vielfach die Verknüpfung der geschäftlichen und der privaten Themenstellungen zu beachten ist. Die Schwerpunkte liegen hier vor allem auf den Gebieten des Arbeits-, Erb- sowie Immobilienrechts.
Des Weiteren nutzen die Mandanten von KESSLER die Möglichkeit einer umfassenden Steuerberatung, die durch die Experten bis ins Detail auf die jeweilige individuelle Situation abgestimmt wird.
Erfolg im Rechts- und Wirtschaftsleben bedeutet, die eigenen Interessen zu wahren und wirkungsvoll durchsetzen zu können. Dementsprechend wird bei KESSLER jeder Fall zunächst gründlich analysiert und die Mandanten dann klar im Wege eines ganzheitlichen Ansatzes verständlich über die Rechte und gangbaren Wege aufgeklärt. Dabei können sich Mandanten auf ein Team hochqualifizierter Fachleute verlassen, das schnell und kostenbewusst tätig wird.
Das Zusammenspiel der erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater sowie der Notare der Sozietät garantiert ein auf den Einzelfall ausgearbeitetes Konzept und Gestaltungen, die nicht nur zivilrechtlich geprüft, sondern auch auf den steuerlichen und wirtschaftlichen Rahmen abgestimmt werden.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 711 Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Bereits seit einiger Zeit wird die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts und insbesondere des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für erforderlich gehalten. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.08.2021 führt gravierende Änderungen ein und implementiert teilweise bereits seit langem in der Rechtsprechung und Literatur verbreitete Ansichten in das Gesetz.
Insoweit ist auch die Regelung des § 711 BGB neu. Erstmalig wird die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Lebenden bei einer Personengesellschaft konkret geregelt. Zwar war auch bisher anerkannt, dass eine Übertragung bei Zustimmung der Mitgesellschafter möglich sein muss; eine gesetzliche Regelung hierzu gab es allerdings nicht. Insofern findet nunmehr eine begrüßenswerte Umsetzung der bisher gehandhabten Praxis in Gesetzesform statt, die insbesondere zu Rechtssicherheit führen dürfte.
Daher bleibt es zunächst bei der Höchstpersönlichkeit der Mitgliedschaft, sodass eine Übertragung nach wie vor der Zustimmung bzw. einer Nachfolgeregelung bedarf. Der gestalterischen Praxis sind insoweit viele Möglichkeiten eröffnet, als dass auf der Seite erbrechtlicher Nachfolgeklauseln erheblicher Spielraum besteht. Namentlich seien Nachfolger oder Eintrittsklauseln genannt. Daher regelt § 711 nF nunmehr gesetzlich, was bislang ohnehin als Grundprinzipien des GbR-Gesellschaftsrechts galt.
Absatz 1 Satz 1 stellt dabei fest, dass Gesellschaftsanteile nicht ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragen werden können. Dies verdeutlicht die Auffassung des Gesetzgebers, dass der Gesellschaftsanteil wesentlicher Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten ist. Zuvor wurden diese Rechte und Pflichten auf die Gesellschafterstellung abgestellt.
Anzumerken ist, dass das Zustimmungserfordernis der Mitgesellschafter im Gesellschaftsvertrag konkretisiert werden kann. Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung kann beispielsweise im Wege eines Mehrheitsbeschlusses, anstelle des Einheitsbeschlusses Einlass in den Gesellschaftsvertrag finden. Insofern ist Absatz 1 Satz 1 dispositiv.
Absatz 1 Satz 2 stellt fest, dass die GbR keine eigenen Anteile halten kann. Trotz der Möglichkeit, von Satz 1 abzuweichen, ist Satz 2 nicht dispositiv. Dieser Satz sorgt für den Unterschied zwischen den Personengesellschaften und den Körperschaften. Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung einer widersprechenden Rechtsfortbildung Einhalt gebieten.
Absatz 2 regelt die Vererbung des Gesellschaftsanteils. Durch diese Norm ergänzt der Gesetzgeber den bereits bestehenden Vorrang des Ausscheidens gegenüber der Auflösung beim Tod eines Gesellschafters. Notwendig für den Übergang des Gesellschaftsanteils auf den oder die Erben ist eine Nachfolgeklausel oder ähnliche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche, wenn nicht anders vereinbart, die Zustimmung der Mitgesellschafter erfordert. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass neben der einfachen Nachfolgeklausel auch die von der Kautelarpraxis entwickelten Gestaltungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt werden sollen; Eintrittsklausel sind deshalb ebenfalls möglich. Wenn der Gesellschaftsanteil vererblich gestellt worden ist, geht dieser unmittelbar im Wege der Sondererbfolge auf den Erben über. Falls keine Vererblichkeitsstellung vorliegt, so scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus.
Es liegen keine Besonderheiten hinsichtlich Prozessen oder Beweislasten vor. Begünstigte und Erben haben den Anspruch, den sie geltend machen möchten, zu beweisen. Erben müssen zudem auch die Erbenstellung als solche beweisen, um Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen zu können.
a) Grundsätzliches
Durch die gesetzliche Neureglung des Personengesellschaftsrecht verfolgt der Gesetzgeber eine klare Gesetzesstruktur, insbesondere bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (oHG) und der Kommanditgesellschaft (KG). So wird beispielsweise die GbR mit einer gesetzlich normierten Rechtsfähigkeit ausgestattet. Begr. RegE, BT-Drucksache 19/27635, 103 Der Gesetzgeber hat die GbR zuvor als schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Gesellschaftern angesehen und ihr – als Gesellschaft – daher keine rechtliche Handlungsmöglichkeit eingeräumt; Begr. RegE, BT-Drucksache 19/27635, (100,) 106 dies stieß auf viel Kritik. Nun schließt der Gesetzgeber diese Lücke und stattet die GbR mit Rechtsfähigkeit aus, wobei die nicht rechtsfähige Gesellschaft ausdrücklich zugelassen ist (§ 705 Abs. 2 nF). Dies mit der Folge, dass auch die Übertragbarkeit und Übertragung von Gesellschaftsanteilen erstmals gesetzlich geregelt wird.
Eine Regelung wie § 711 BGB
Prof. Dr. Servatius, Wolfgang, in: Servatius GbR/Servatius, 1. Aufl. 2023, BGB § 711
Dr. Schäfer, Carstens, in: MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 711
Prof. Dr. Wertenbruch, Johannes“ „Das MoPeG – die Reform des Rechts der Personengesellschaften“, JZ 3/2023, 78
Schunke, Daniel“ „Gesellschafterwechsel im Recht der Personengesellschaften“, Juristische Ausbildung 2022(11): 1287–1298
Prof. Dr. Wertenbruch, Johannes“ „Der BMJV-Referentenentwurf eines MoPeG, Wertenbruch“, GmbHR 2021, 1-7
Prof. Dr. Habersack, Matthias: „Modernisierung der Personengesellschaftsrechts - aber wie?“, ZGR 2020, 539–568
Bochmann, Christian: „Gesellschafterwechsel, Ausscheiden und Auflösung im Mauracher Entwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, ZGR Sonderheft 23 (2021) 22 ff.
Rubner/Leuering: „Das neue GbR-Recht nach MoPeG“, NJW-Spezial 2023, 15
Häufige Paragraphenketten
I:
II:
Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach den allgemeinen Regelungen. Der Erbe, welcher einen Abfindungsanspruch nach § 728 BGB nF geltend machen will, trägt die Darlegungs- und Beweislast der Voraussetzungen. Will der Erbe innerhalb der Sondererbfolge als Gesellschafter behandelt werden, muss er darlegen, dass er durch den Tod des Erblassers Erbe geworden ist.
Wenn sich der Erbe auf eine qualifizierte Erbfolge beruft, muss er darlegen und beweisen, dass er durch diese Erbfolge Begünstigter geworden ist.
Wenn die Gesellschaft den Begünstigten in Anspruch nehmen will, hat sie die Umstände darzulegen und zu beweisen, dass der Erbe als Gesellschafter zu behandeln ist. Will ein Gesellschaftsgläubiger den Erben in die Haftung nehmen, muss dieser die allgemeinen Voraussetzungen und den Eintritt in die Gesellschafterstellung durch die Sondererbfolge beweisen.
Im Falle der Eintrittsklausel trägt der