(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu.
(2) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 711a
Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 712 Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle