von Göler (Hrsg.) / Lennart Matzke , Christine Behrens / § 711

§ 711 Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen

(1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben.

(2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Grundsätzliches 

Durch die gesetzliche Neureglung des Personengesellschaftsrecht verfolgt der Gesetzgeber eine klare Gesetzesstruktur, insbesondere bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (oHG) und der Kommanditgesellschaft (KG). So wird beispielsweise die GbR mit einer gesetzlich normierten Rechtsfähigkeit ausgestattet. Begr. RegE, BT-Drucksache 19/27635, 103 Der Gesetzgeber hat die GbR zuvor als schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Gesellschaftern angesehen und ihr – als Gesellschaft – daher keine rechtliche Handlungsmöglichkeit eingeräumt; Begr. RegE, BT-Drucksache 19/27635, (100,) 106 dies stieß auf viel Kritik. Nun schließt der Gesetzgeber diese Lücke und stattet die GbR mit Rechtsfähigkeit aus, wobei die nicht rechtsfähige Gesellschaft ausdrücklich zugelassen ist (§ 705 Abs. 2 nF). Dies mit der Folge, dass auch die Übertragbarkeit und Übertragung von Gesellschaftsanteilen erstmals gesetzlich geregelt wird.

Eine Regelung wie § 711 BGB

2) Literaturstimmen

Prof. Dr. Servatius, Wolfgang, in: Servatius GbR/Servatius, 1. Aufl. 2023, BGB § 711

Dr. Schäfer, Carstens, in: MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 711

Prof. Dr. Wertenbruch, Johannes“ „Das MoPeG – die Reform des Rechts der Personengesellschaften“, JZ 3/2023, 78

Schunke, Daniel“ „Gesellschafterwechsel im Recht der Personengesellschaften“, Juristische Ausbildung 2022(11): 1287–1298

Prof. Dr. Wertenbruch, Johannes“ „Der BMJV-Referentenentwurf eines MoPeG, Wertenbruch“, GmbHR 2021, 1-7

Prof. Dr. Habersack, Matthias: „Modernisierung der Personengesellschaftsrechts - aber wie?“, ZGR 2020, 539–568

Bochmann, Christian: „Gesellschafterwechsel, Ausscheiden und Auflösung im Mauracher Entwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, ZGR Sonderheft 23 (2021) 22 ff.

Rubner/Leuering: „Das neue GbR-Recht nach MoPeG“, NJW-Spezial 2023, 15

3) Häufige Paragraphenketten

Häufige Paragraphenketten

I:

  • § 708 BGB nF: bzgl. d. dispositiven Regelungen des Abschnitts
  • § 711a BGB nF: bzgl. § 711 I 1 BGB nF
  • § 712 BGB nF: bzgl § 711 I 1, II BGB nF

II:

  • § 723 BGB nF: bzgl. des Ausscheidens aufgrund Todes wegen
  • § 724 BGB nF: bzgl. der Einräumung von Kommanditistenstellung
  • § 730 BGB nF: bzgl. Auflösung der Gesellschaft und Auflösungsklauseln
  • § 728 BGB nF: bzgl. Abfindungsansprüche
  • § 1992 BGB: bzgl. Allgemeine erbrechtliche Ansprüche und Verweise.
4) Prozessuales

Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach den allgemeinen Regelungen. Der Erbe, welcher einen Abfindungsanspruch nach § 728 BGB nF geltend machen will, trägt die Darlegungs- und Beweislast der Voraussetzungen. Will der Erbe innerhalb der Sondererbfolge als Gesellschafter behandelt werden, muss er darlegen, dass er durch den Tod des Erblassers Erbe geworden ist.

Wenn sich der Erbe auf eine qualifizierte Erbfolge beruft, muss er darlegen und beweisen, dass er durch diese Erbfolge Begünstigter geworden ist.

Wenn die Gesellschaft den Begünstigten in Anspruch nehmen will, hat sie die Umstände darzulegen und zu beweisen, dass der Erbe als Gesellschafter zu behandeln ist. Will ein Gesellschaftsgläubiger den Erben in die Haftung nehmen, muss dieser die allgemeinen Voraussetzungen und den Eintritt in die Gesellschafterstellung durch die Sondererbfolge beweisen.

Im Falle der Eintrittsklausel trägt der

Autor & Kanzlei
Lennart Matzke, Rechtsanwalt im Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Bremen
Herr Rechtsanwalt Lennart Matzke
matzke@kessler-rs.com +49 [0] 421 – 4 60 23 – 0

Herr Rechtsanwalt Lennart Matzke ist seit Anfang 2019 Rechtsanwalt bei KESSLER in Bremen. Zuvor war er mehrere Jahre in wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzleien im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts und der Prozessführung tätig. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung von Unternehmen und Unternehmern im Zusammenhang mit Transaktionen, häufig mit Bezug zu kartellrechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Anmeldungen von Zusammenschlussvorhaben. Ein weiterer Schwerpunkt von Herrn Rechtsanwalt Matzke stellt das Vertragsrecht und damit zusammenhängend die gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen in komplexen Verfahren, regelmäßig auch in Gesellschafterstreitigkeiten, dar. Herr Rechtsanwalt Matzke hat in Göttingen studiert und war an verschiedenen zivilrechtlichen Lehrstühlen tätig. Herr Rechtsanwalt Matzke hält regelmäßig Vorträge und Veranstaltungen zu den oben genannten Schwerpunkten.

Rechtsanwältin Gesellschaftsrecht Bremen Notarin
Frau Rechtsanwältin Christine Behrens
Behrens@kessler-rs.com +49 421 4 60 23-0

Frau Behrens ist seit dem Jahr 2021 als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht in der KESSLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Bremen tätig. Zuvor war sie mehrere Jahre in wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzleien im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Erbrechts tätig.

Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist die Beratung in den Bereichen des Gesellschaftsrechts, des Erbrechts sowie des allgemeinen Zivilrechts. Hierbei berät sie Unternehmen und Unternehmer, aber auch Privatpersonen, u.a. in den Bereichen von Transaktionen (von der Gründung, über die Bildung von Holdingstrukturen, bei Zusammenschlüssen sowie Unternehmenstrennungen und bis zur Abwicklung von Gesellschaften). Ebenso berät Frau Behren bei erbrechtlichen Streitigkeiten. Ein weiterer Schwerpunkt von Frau Rechtsanwältin Behrens stellt das Notariat und alle damit zusammenhängenden Bereiche, wie das Grundstücks- und Gesellschaftsrecht, die Erstellung von Testamenten und Erbverträgen, aber auch die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung dar.

KESSLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

KESSLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Martinistraße 57
28195 Bremen

Fax: +49 [0] 421 – 4 60 23 – 200

Profil

Als Sozietät hochqualifizierter Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare ist KESSLER bereits seit 1868 in erster Linie auf die rechtliche und steuerliche Beratung von Wirtschaftsunternehmen spezialisiert und zeichnet sich insbesondere durch wirtschaftliches Denken aus. Gleichermaßen setzt sich KESSLER für den privaten Rechtsuchenden und Steuerpflichtigen ein. Allen betreuten Mandanten kommt das über Jahrzehnte entwickelte umfassende Spektrum an Möglichkeiten und Erfahrungen zugute. Die Fremdsprachenkompetenz der Rechtsanwälte und Steuerberater deckt die Sprachen Englisch, Spanisch und Polnisch ab.

Beratungsschwerpunkte
Arbeitsrecht
Gesellschaftsrecht
Zivilrechtliche Verträge und Verfahren
Steuerberatung
Erbrecht
Unternehmensnachfolge
Handelsrecht
Notariat
Mergers & Acquisitions
Urheberrecht
Vertragsrecht
Immobilienrecht
Gewerbemietrecht
Strategische Ausrichtung

Unternehmer und Unternehmen betreut KESSLER in allen wesentlichen Rechts- und Steuerfragen: von der Gesellschaftsgründung und den damit zusammenhängenden Fragen – wie der Wahl der passenden Rechtsform und der Kapitalausstattung, insbesondere unter steuerlichen Aspekten – über die Haftungsrisiken, den Pflichtenkreis der Gesellschafter und Geschäftsführer bis hin zur vertraglichen Ausgestaltung, der steuerlichen Optimierung und notariellen Umsetzung.

Wenn nötig, setzt KESSLER die vielfältigen rechtlichen und steuerlichen Interessen von Unternehmen auch gerichtlich durch, sei es im Forderungsinkasso, Handels- und Gesellschafts-, Arbeits- und Gewährleistungsrecht oder im Wettbewerbs- und Vertragsrecht. Dabei schöpft KESSLER alle rechtlichen Möglichkeiten aus und zwar einschließlich der Einlegung von Verfassungsbeschwerden. So führte KESSLER unter Federführung des Autoren Dr. Arvid Siebert Verfahren zum ESM-Schutzschirm vor dem Bundesverfassungsgericht; zudem war KESSLER gleichfalls unter Federführung des Autoren Dr. Siebert in einem Verfahren gegen das Gewerbesteuergesetz im Nachgang zu einer Unternehmenstransaktion tätig.

Gleichermaßen betreut KESSLER in privaten Rechtsfragen, wobei vielfach die Verknüpfung der geschäftlichen und der privaten Themenstellungen zu beachten ist. Die Schwerpunkte liegen hier vor allem auf den Gebieten des Arbeits-, Erb- sowie Immobilienrechts.

Des Weiteren nutzen die Mandanten von KESSLER die Möglichkeit einer umfassenden Steuerberatung, die durch die Experten bis ins Detail auf die jeweilige individuelle Situation abgestimmt wird.

Erfolg im Rechts- und Wirtschaftsleben bedeutet, die eigenen Interessen zu wahren und wirkungsvoll durchsetzen zu können. Dementsprechend wird bei KESSLER jeder Fall zunächst gründlich analysiert und die Mandanten dann klar im Wege eines ganzheitlichen Ansatzes verständlich über die Rechte und gangbaren Wege aufgeklärt. Dabei können sich Mandanten auf ein Team hochqualifizierter Fachleute verlassen, das schnell und kostenbewusst tätig wird.

Das Zusammenspiel der erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater sowie der Notare der Sozietät garantiert ein auf den Einzelfall ausgearbeitetes Konzept und Gestaltungen, die nicht nur zivilrechtlich geprüft, sondern auch auf den steuerlichen und wirtschaftlichen Rahmen abgestimmt werden.

Vorherige Norm
§ 710 Mehrbelastungsverbot
Nächste Norm
§ 711a Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
Fußnoten