Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 717
Informationsrechte und -pflichten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 718 Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle