Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 715
Geschäftsführungsbefugnis
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 715a Notgeschäftsführungsbefugnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle