Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 712a
Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 713 Gesellschaftsvermögen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle