Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 709
Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 710 Mehrbelastungsverbot
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle