Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 707d
Verordnungsermächtigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 708 Gestaltungsfreiheit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle