Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 713
Gesellschaftsvermögen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 714 Beschlussfassung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle