Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 711
Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 711a Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle