von Göler (Hrsg.) / Luis Antonio Guijarro Santos / § 715b

§ 715b Gesellschafterklage

(1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten, wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte.

(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

(3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesellschaft unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzuwirken.

(4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung für und gegen die Gesellschaft.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Die Gesellschafterklage ist in der Rechtsprechung und Literatur schon lange unter dem Namen der actio pro socio allgemein anerkannt. Dabei war lange Zeit umstritten, ob es sich bei Sozialansprüchen um Individualansprüche der einzelnen Gesellschafter handelt oder um Ansprüche der Gesellschaft. Spätestens mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR BGH, Urteil v. 29.01.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 (1056). lässt sich jedoch nicht erklären, warum neben der Gesellschaft auch die einzelnen Gesellschafter Inhaber des Sozialanspruchs sein sollten. Fleischer/Harzmeier, ZGR 2017, 239 (264); Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 3 Daraus folgt aber auch, dass der nichtgeschäftsführungsbefugte Gesellschafter nur dann zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft befugt ist, wenn er eine Prozessstandschaft innehat. Eine solche (gesetzliche) Prozessstandschaft besteht für den Gesellschafter durch die Ermächtigung zur Prozessführung in §

2) Definitionen

a. Actio pro socio

Der Begriff actio pro socio bedeutet übersetzt ,,Klage im Namen des Gesellschafters“. Mock, JuS 2015, 590 (591). Andere übersetzen sie hingegen als ,,Klage für einen Gesellschafter“ und halten es daher für notwendig, sie in actio pro societate, ,,Klage für die Gesellschaft“, umzubenennen, da es sich um keinen Anspruch des untätigen Gesellschafters, sondern der Gesellschaft handelt. Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 1 Richtig ist wohl, dass die actio pro socio keiner Umbenennung bedarf, da der Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend macht. Allerdings tritt die actio pro societate als ,,kleine Schwester“ neben die actio pro socio, indem sie das Verhältnis bezeichnet, dass der Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter und Dritte geltend macht. Hippeli, juris Literaturnachweis zu GWR 2018, 61-64 

Die actio

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Abzugrenzen ist die Gesellschafterklage von der grundsätzlichen Geschäfts- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters sowie von der Notgeschäftsführungsbefugnis in § 715a BGB.

a. Primäre Geschäftsführungs- und Vertretungsordnung

Der Gesellschafter ist gemäß § 715 b Abs. 1 S. 1 BGB nur zur Erhebung der Gesellschafterklage befugt, wenn der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter es pflichtwidrig unterlässt, den Anspruch der Gesellschaft zu verfolgen. Anhand dieser Formulierung und der zugrunde liegenden Gesetzesbegründung wird deutlich, dass es sich dabei lediglich um eine Notkompetenz handelt, die nur zur Anwendung kommt, wenn sie nicht mit der primären Geschäftsführungs- und Vertretungsordnung kollidiert. BT-Drs. 19/27635, S. 155 Es handelt sich somit nicht um eine generelle Kontrollbefugnis eines jeden Gesellschafters, die an keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ist, wie es vor der MoPeG-Reform häufig vertreten wurde. BGH, Urteil v. 27.06.1957 – II ZR 15/56,

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

a. Die actio pro socio gegen den Fremdgeschäftsführer

Seit dem BGH Urteil vom 25.01.2022 BGH, Urteil v. 25.1.2022 – II ZR 50/20, NZG 2022, 516 (516) ist in der Literatur zunehmend die Diskussion aufgekommen, inwiefern die actio pro socio auch auf den Fremdgeschäftsführer einer GmbH angewendet werden kann. Tödtmann/Pieper, NZG 2023, 641 (641 ff.); Waclawik, NZG 2022, 652 (652 ff.) Diese Frage ist sowohl von Relevanz für die Personenhandelsgesellschaft in Form der GmbH und Co. KG, als auch für das Kapitalgesellschaftsrecht. 

Bei einer GmbH und Co. KG entschied der BGH 2017, dass ein Kommanditist den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht wegen Verletzung der Geschäftsführungsbefugnis gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für die Kommanditgesellschaft in Anspruch nehmen kann. BGH, Urteil v. 19.12.2017 – II ZR 255/16, NZG 2018, 220 (220) In dem

5) Literaturstimmen

Fleischer, Holger/ Harzmeier, Lars, Die actio pro socio im Personengesellschaftsrecht – Traditionslinien, Entwicklungsverläufe, Zukunftsperspektiven-, ZGR 2017, Heft. 3, S. 239-272

Keller, Christoph, Die Zulässigkeit der Gesellschafterklage bei der Personengesellschaft, ZJS 2022, Heft 4, S. 469-475

Kumkar, Lea Katharina, Zum Theorienstreit im Recht der actio pro socio, ZGR 2021, Heft 1, S. 123-155

Mock, Sebastian, Die Gesellschafterklage (actio pro socio), JuS 2015, Heft 7, S. 590-596

Schäfer, Carsten, Actio pro socio – neue Impulse durch das MoPeG und aktuelle Rechtsprechung, ZHR 2023, Heft 1, S. 78-106

Schäfer, Carsten, Gesellschaft bürgerlichen Rechts Partnerschaftsgesellschaft Kommentar, 9. Auflage, Mannheim 2022 

Servatius, Wolfgang, Gesellschaft bürgerlichen Rechts §§ 705-740c BGB Kommentar, 1. Auflage, Regensburg 2022

Tödtmann, Ulricht/ Pieper, Julius, Zulässigkeit der Gesellschafterklage gegen den GmbH-Fremdgeschäftsführer - Die actio pro

6) Prozessuales

Die Gesellschafterklage ermöglicht dem einzelnen Gesellschafter, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. BT-Drs. 19/27635 S. 155 Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Prozessstandschaft, deren Voraussetzungen das Gericht als Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen hat. BGH, Urteil v. 18.10.1995 – I ZR 126/93, NJW 1996, 391 (391); Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 18, Werth, in: Musielak/Voit, ZPO, § 51 Rn. 15 Liegen die Voraussetzungen der actio pro socio nicht vor, wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 21 

a. Darlegungs- und Beweislast

Die Voraussetzungen der actio pro socio hat der klagende Gesellschafter zu beweisen, da das Bestehen der Prozessführungsbefugnis eine für diesen günstige Tatsachen darstellt. Die Anforderungen an das Erbringen dieses Beweises sind indes nicht

Autor & Kanzlei
Luis Antonio Guijarro Santos, Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht und M&A in Bremen
Herr Rechtsanwalt Luis Antonio Guijarro Santos
guijarro@kessler-rs.com + 49 (0)421 – 460 23 0

Während seines Studiums in Göttingen war Rechtsanwalt Luis Guijarro am Lehrstuhl für internationales Straf- und Strafprozessrecht tätig. Nach Abschluss seines Referendariats am HOLG Bremen im Jahre 2014 arbeitete er mehrere Jahre für eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete und bundesweit agierende Bremer Kanzlei, bevor er 2018 zu KESSLER wechselte. Seit Dezember 2020 ist er Partner in der zuletzt genannten Sozietät. Er führt gerichtliche und außergerichtliche Mandate im Handels- und Gesellschafts-, Vertrags- sowie im Wettbewerbsrecht. Weit überwiegend handelt es sich dabei um Mandate mittelständischer Unternehmen. Darüber hinaus berät er deutsche Unternehmen zum Markteintritt und Handel mit bzw. in Lateinamerika. Er führt auch Mandate spanischsprachiger Madnaten. Für den wirtschaftswissenschaftlichen („Gründer-“) Studiengang „Gründung, Innovation und Führung“ der Hochschule Bremerhaven ist er als Dozent und für den Lateinamerika Verein e.V. (LAV) als Junior-Ambassador ehrenamtlich tätig.

KESSLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Vorherige Norm
§ 715a Notgeschäftsführungsbefugnis
Nächste Norm
§ 716 Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht
Fußnoten