(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.
(2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend anzuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 712
Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 712a Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle