von Göler (Hrsg.) / Gerd Uecker / § 1376

§ 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 1376 BGB regelt die Bewertung des Anfangs- und Endvermögens zu den jeweiligen Stichtagen. § 1376 Abs. 1 BGB bestimmt, dass für die Berechnung des Anfangsvermögens derjenige Wert zugrunde gelegt wird, den das Vermögen beim Eintritt des Güterstandes hatte; dieser wird definiert in § 1374 BGB. Gleiches gilt für das dem Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 hinzuzurechnende Vermögen. § 1376 Abs. 2 BGB enthält eine vergleichbare Regelung für das Endvermögen. Der Stichtag für das Endvermögen wird in § 1375 BGB definiert. Weiterhin regelt § 1376 Abs. 2 BGB, dass für dem Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen auf den Zeitpunkt hinsichtlich der Bewertung abzustellen ist, in dem die Vermögensminderung eingetreten ist.

§ 1376 Abs. 3 BGB stellt klar, dass für die Bewertung von Verbindlichkeiten die gleichen Maßstäbe anzulegen sind, wie für aktives

2) Definitionen

a) Bewertungsmethoden

Für die Bewertung sowohl aktiven Vermögens als auch von Verbindlichkeiten ist grundsätzlich der volle wirkliche Wert maßgeblich. Soweit der wirkliche Wert eines Gegenstandes nicht ohne weiteres ersichtlich bzw. dieser Wert streitig ist, wird vom Gericht ein Sachverständiger zur Bewertung des Gegenstandes herangezogen werden. Je nach Gegenstand der Bewertung kommen unterschiedliche Bewertungsmethoden in Betracht:

aa) Verkehrswert

Der Verkehrswert ist für die Bewertung eines Vermögensgegenstandes heranzuziehen, wenn dieser im vor allem zeitlich nahen Zusammenhang mit der Zugewinnauseinandersetzung veräußert wurde. Carlberg in Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht, Teil B Rdnr. 42 Der Verkehrswert entspricht dem am Markt erzielbaren Verkaufswert. BeckOK BGB/J.Mayer BGB § 1376 Rdnr. 3 Vor allem Grundstücke werden häufig nach einer Trennung veräußert. Sofern die Veräußerung zeitnah zum Stichtag erfolgte, kann der Verkaufserlös als Wert der Immobilie auch im Zugewinn angesetzt werden. Hierbei sind die auf dem Gegenstand lastenden Schulden sowie die Veräußerungskosten und Steuern abzuziehen. Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schilling, BGB § 1376 Rndr. 4 

bb) Liquidationswert

Der Liquidationswert ist derjenige Verkaufswert, der sich bei einer unmittelbaren Veräußerung erzielen lässt. Der Liquidationswert liegt regelmäßig unter dem Verkaufswert, da sich bei einem erzwungenen kurzfristigen Verkauf häufig nicht der gleiche Wert wie bei einer planvollen Veräußerung erzielen lässt. Die Bewertung eines Gegenstandes für den Zugewinnausgleich mit dem Liquidationswert erfolgt nur dann, wenn der Vermögensgegenstand ohnehin zum Verkauf bestimmt ist oder der Gegenstand als Folge des Zugewinnausgleichs veräußert werden muss. BeckOK BGB/J.Mayer BGB § 1376 Rdnr. 4 

cc) Sachwert/Substanzwert

Der Sachwert bestimmt sich nach den Kosten für die Wiederbeschaffung des zu bewertenden Vermögensgegenstandes. Eine Bewertung nach dem Sachwert hat beispielsweise bei Unternehmensbewertungen oder den Bewertungen von freiberuflichen Praxen hinsichtlich der dort vorhandenen Sachwerte wie etwa Geräte, Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Computeranlagen etc. zu erfolgen. Dabei kann eine Orientierung nicht an den Bilanzwerten ausgerichtet werden, da diese den Wert des Vermögensgegenstandes ausschließlich nach steuerlichen Gesichtspunkten erfassen. Carlberg in Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht, Teil B Rdnr. 39 

dd) Ertragswert

Die Ertragswertmethode wird für die Bewertung von Vermögensgegenständen verwendet, bei denen es nicht einzig auf den Wert des Gegenstandes an sich ankommt, sondern der Wert des Gegenstandes auch durch den zukünftig zu erzielenden Ertrag bestimmt wird. Diese Methode kommt also beispielsweise bei der Bewertung von Unternehmen in Betracht, zum anderen aber auch bei Mietshäusern und Wertpapieren. Lebt ein Ehegatte jedenfalls teilweise von den aus einer vermieteten Immobilie oder Wertpapieren erzielten Erträgen, so ist für die Bewertung dieses Vermögensgegenstandes im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht der Sachwert des Gegenstandes, sondern der regelmäßig geringere Ertragswert anzusetzen. Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schilling, BGB § 1376 Rdnr. 8  

Eine ausführliche Darstellung der Bewertungsmethoden im Rahmen des Ertragswertverfahrens erfolgt nachfolgend im Rahmen der Darstellung zur Bewertung von Unternehmen. Zu beachten ist, dass eine Bewertung des Unternehmens nach der Ertragsmethode nur dann möglich ist, wenn ein Unternehmen unabhängig von seinem Inhaber Erträge erzielt. Für die Bewertung von kleineren und mittleren inhabergeprägten Unternehmen ist eine Bewertung nach der Ertragswertmethode äußerst umstritten.

ee) Geschäftswert/Goodwill

Der Geschäftswert bzw. der Goodwill kann bei der Bewertung von Unternehmen oder freiberuflichen Gewerben eine Rolle spielen. Hat ein Unternehmen neben dem Substanzwert einen Wert, der sich aus immateriellen Faktoren, wie dem Ruf des Unternehmens, seinem Ansehen oder ähnlichen Faktoren ergibt, so ist hierfür ein Geschäftswert anzusetzen. Zur Ermittlung des Goodwills eines Unternehmens greift die Rechtsprechung regelmäßig auf die Ertragswertmethode zurück. MüKoBGB/Koch BGB § 1376 Rdnr. 30 

b) Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

aa) Grundstücke

Immobilien sind grundsätzlich mit dem Verkehrswert anzusetzen, also mit ihrem hypothetischen Verkaufswert. Abzuziehen ist eine im Falle der Veräußerung des Grundstücks zum Stichtag anfallende (Spekulations-) Steuer als latente Steuerlast auch dann, wenn ein Verkauf tatsächlich nicht beabsichtigt ist. MüKoBGB/Koch BGB § 1376 Rdnr. 13. 

Bei der Wertermittlung kann grundsätzlich auch auf die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19.05.2010 zurückgegriffen werden. Für die zuvor geltenden Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken vom 06.12.1988, BGH FamRZ 1989, 1051, 1052. Die Immowertverordnung kennt drei Wertermittlungsverfahren, das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren.

Unbebaute Grundstücke werden grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren bewertet. Bei Immobilien, die als Kapitalanlage genutzt werden, bei denen es also um die Rendite geht, wie etwa bei vermieteten Objekten, wird das Ertragswertverfahren für die Bewertung angewendet. Das Sachwertverfahren wird für die Bewertung eigengenutzter Ein- und Zweifamilienhäuser herangezogen. Ist eine Veräußerung der Immobilie notwendig, um die Zugewinnausgleichsforderung begleichen zu können, so kommt ausnahmsweise eine Bewertung der Immobilie mit dem Liquidationswert in Betracht. Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schilling, BGB § 1376 Rdnr. 22 Ist eine Stundung der Ausgleichsforderung möglich, kann sich die Bewertung nicht am Liquidationswert orientieren. BGH FamRZ 1993, 1184, 1186  

Ist eine Immobilie Teil eines Unternehmens, so wird sie nicht gesondert bewertet, sondern die Bewertung erfolgt im Rahmen der Unternehmensbewertung.

Vorübergehende Preisrückgänge sind dann nicht durch einen Abschlag vom Verkehrswert zu berücksichtigen, wenn ein Verkauf der Immobilie am Stichtag nicht beabsichtigt ist. In diesem Fall ist für die Bewertung, ob aufgrund der ungünstigen Marktlage ein Preisabschlag vorgenommen wird, maßgeblich, ob im Zeitpunkt der Bewertung der Preisrückgang vorübergehend war oder nicht. BGH FamRZ 1992, 918  

Dingliche Nutzungsrechte, wie etwa ein auf der Immobilie lastendes Nießbrauchs- oder Wohnrecht mindern den Verkehrswert. BGH NJW 2004, 1321,  http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0d20a0b0f9747305e78ca888ad8e94ab&nr=28272&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf Auch ein Wiederverkaufsrecht im Sinne des § 456 BGB ist mit einem Wertabschlag zu berücksichtigen. OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1029 

bb) Unternehmen

Für ein Unternehmen ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs der objektive Verkehrswert zu ermitteln. Dieser wird bestimmt durch die Substanz des Unternehmens und den Geschäftswert; maßgeblich für die Bewertung sind somit der Substanzwert und der Goodwill. MüKoBGB/Koch BGB § 1376 Rdnr. 27 Ein Unternehmen ist stets als Sachgesamtheit zu bewerten und nicht als Summe der einzelnen Wirtschaftsgüter.

Für die Bewertung des Unternehmenswertes wird auf die Ertragswertmethode abgestellt. Im Rahmen der Ertragswertmethode wird ermittelt, welche Ertragskraft ein Unternehmen hat, durch Kapitalisierung der geschätzten Zukunftserträge zum jeweiligen Stichtag. Dabei werden die Zukunftserträge auf Basis der Erträge in der Vergangenheit geschätzt. MüKoBGB/Koch BGB § 1376 Rdnr. 30 Für die Schätzung wird auf die Durchschnittsgewinne der vergangenen 3 - 5 Jahre zurückgegriffen. Von diesen Durchschnittsgewinnen ist der sogenannte kalkulatorische Unternehmerlohn abzuziehen. Dieser entspricht dem Entgelt, welches für die unternehmerische Leistung auf dem Markt bezahlt wird. Carlberg in Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht, Teil B Rdnr. 44 Sodann ist der Kapitalisierungszinsfuß zu ermitteln. Dieser richtet sich nach dem landesüblichen Zinsfuß für möglichst risikofreie, langfristige Anlagen. Weiterhin ist ein Risikoabschlag in Höhe von ca. 0 bis 2 % vorzunehmen. Sodann kann anhand der nachfolgenden Formel der Ertragswert berechnet werden:

E = UE
K x 100

E = Ertragswert, UE = Unternehmensertrag (Durchschnittsgewinn der letzten 3 - 5 Jahre), K = Kapitalisierungszinsfuß

Bei der Bewertung kleinerer, inhaberbezogener Unternehmen kann die Ertragswertmethode nicht angewandt werden. Beruht der Erfolg und der Ertrag des Unternehmens maßgeblich oder sogar ausschließlich auf den persönlichen Fähigkeiten und Beziehungen des Unternehmensinhabers, so hat das Unternehmen keinen übertragbaren Geschäftswert. Der Wert des Unternehmens kann dann nur mit dem Substanzwert angesetzt werden oder sogar nur mit dem Liquidationswert, sollte das Unternehmen von einem Dritten gar nicht betrieben werden können. MüKoBGB/Koch BGB § 1376 Rdnr. 29 

Vom Ergebnis der Unternehmensbewertung abzuziehen sind die im Falle einer Veräußerung anfallenden Ertragssteuern, auch wenn eine Veräußerung des Unternehmens weder stattfindet noch beabsichtigt ist. BGH FamRZ 2008, 761, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6742775ac6a242ce5c1997ba29573e51&nr=42986&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf        

(1) Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften

Gesellschaftsanteile an einem Unternehmen sind überwiegend unverkäuflich, § 719 BGB. Ist dies der Fall, kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beteiligung keinen Wert hat. BGH NJW 1999, 784, 785 Dem Inhaber eines nicht freiverkäuflichen Unternehmensanteils bleibt immer noch der volle Nutzwert. Die Unveräußerlichkeit des Anteils wird allerdings wertmindernd berücksichtigt. BGH NJW 1999, 784, 785 

Streitig ist die Bewertung einer Unternehmensbeteiligung, wenn der Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Abfindungsklausel enthält, die vorsieht, dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters nicht der volle Wert der Beteiligung ausgezahlt wird, sondern ein erheblich niedrigerer Wert. Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Wertbestimmung die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit des Anteilseigentümers maßgeblich. Daher ist grundsätzlich der volle Wert für die Unternehmensbeteiligung einzustellen. Abfindungsklauseln seien wertmindernd zu berücksichtigen.

Demgegenüber wird in der Literatur teilweise gefordert, die Abfindungsklauseln nicht zu berücksichtigen, und den vollen Wert der Beteiligung anzusetzen. zu den einzelnen Nachweisen s. BeckOK/J. Mayer  § 1376 BGB Rdnr. 22 Teilweise wird auch vertreten, vom Wert nach der Abfindungsklausel vorzugehen und diesen sodann zu erhöhen. Andere Vorschläge nehmen einen Abschlag vom vollen Wert je nach Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens des Beteiligungsinhabers vor.

Besteht im Vermögen eines Ehegatten ein Anteil an einer Abschreibungsgesellschaft, so ist auch die Bewertung dieses Anteils schwierig. Es wird vorgeschlagen, zur Ermittlung der Frage, ob die Beteiligung einen Vermögenswert hat, darauf abzustellen, welche Einzahlungsverpflichtungen bestehen, welche Steuervorteile zu erwarten sind und ob Erlöse bei Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Nachteile bei Beendigung festgestellt werden können. MüKoBGB/Koch  § 1376 BGB Rdnr. 37 Im Wege einer Schätzung kann so ein eventuelles Vermögen in der Beteiligung ermittelt werden. Fest steht, dass das negative Kapitalkonto des Gesellschafters nicht als Verbindlichkeit im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist. BGH FamRZ 1986, 37

(2) Freiberufliche Praxen

Der Wert einer freiberuflichen Praxis bestimmt sich zum einen nach dem Sachwert sowie dem hinzukommenden Geschäftswert/Goodwill.

Die Bestimmung des Sachwertes richtet sich nach den Kosten für die Wiederbeschaffung der vorhandenen Güter der Praxis.

Bei der Bemessung des Geschäftswertes kann jedoch nicht ohne Weiteres auf die Ertragswertmethode zurückgegriffen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der Goodwill einer freiberuflichen Praxis wesentlich stärker inhaberbezogen ist, als dies bei Unternehmen in der Regel der Fall ist. MüKoBGB/Koch BGB § 1376 Rdnr. 23 

In einzelnen Fällen ist von der Rechtsprechung der Ansatz eines über den Sachwert hinausgehenden Geschäftswertes vollständig verneint worden, so für ein Architekturbüro OLG München FamRZ 1984, 1096 und für die Versicherungsagentur eines Handelsvertreters BGH FamRZ 2014, 368,  http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f6afd54cd52a540b94831c9a8674f1a7&nr=66440&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf.

Um zu ermitteln, ob ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill vorliegt, wird vielfach auf die Richtlinien der einzelnen Standesorganisationen zurückgegriffen. So liegen Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien, von Arztpraxen sowie für Steuerberaterpraxen vor. Auf Basis dieser Richtlinien hat sich für die Ermittlung des Wertes freiberuflicher Praxen in der Rechtsprechung das modifizierte Ertragswertverfahren gebildet. MüKoBGB/Koch BGB § 1376 Rdnr. 24 Hierzu wird ein Prozentsatz von ca. 90 % des nachhaltig erzielbaren Umsatzes der vergangenen Jahre zugrunde gelegt. BGH FamRZ 2011, 622, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8f24c868b30b93db4d553ca4586ed56a&nr=55378&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf  Vom festgestellten durchschnittlichen Umsatz werden die Betriebskosten, Ausgaben und sonstigen betrieblichen Belastungen abgezogen.

Um weiterhin zu berücksichtigen, dass der Ertrag einer freiberuflichen Praxis wesentlich vom Inhaber abhängt, wird weiterhin ein Unternehmerlohn abgezogen. Dieser ist jeweils individuell zu ermitteln. Im letzten Schritt sind latente Ertragssteuern auch ohne den tatsächlichen Verkauf der Praxis abzuziehen.

Für die unterschiedliche Bewertung des Unternehmenswertes bei freiberuflichen Praxen sei auf folgende Entscheidungen verwiesen:

Anwaltssozietät: OLG Saarbrücken, FamRZ 1984, 794; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 1987, 485; Arztpraxis: OLG Koblenz FamRZ 1988, 950; Facharztpraxis: BGH FamRZ 1991, 43; Zahnarztpraxis: OLG FamRZ 1982, 280; Tierarztpraxis: BGH FamRZ 2008, 761; Steuerberaterpraxis: FamRZ 1999, 361; Architekturbüro: OLG München FamRZ 1984, 1096; Handelsvertreter: BGH FamRZ 1977, 386; BGH NJW 2014, 665; Versicherungsagent: OLG Stuttgart FamRZ 1995, 1586.  

(3) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Für die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe legt § 1376 Abs. 4 BGB fest, dass diese mit dem Ertragswert anzusetzen sind. Grund der Regelung ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. BVerfG NJW 1985, 1329 Um eine Zerschlagung des Betriebs in Zusammenhang mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs zu verhindern, sollen land- oder forstwirtschaftliche Betriebe nicht mit ihrem Verkehrswert, sondern mit dem Ertragswert bewertet werden.

Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe sind „Besitzungen, die eine zum selbstständigen Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellen und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen sind“. BGH NJW 1964, 1414, 1416 Umfasst sind Landwirtschaft, Viehzucht, Ackerbau, Weinbau, Obst- und Gemüseanbau, Blumenzucht, Milch- und Viehwirtschaft, Geflügelhaltung sowie forstwirtschaftliche Betriebe wie beispielsweise Baumschulen.

Ebenfalls vom Regelungsbereich der Norm umfasst sein können sog. verbundene gewerbliche Betriebe. Dies kann beispielsweise eine Gastwirtschaft, eine Reitschule oder eine Pension für Feriengäste sein, die dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sind. Diese werden dann ebenfalls mit dem Ertragswert bewertet, wenn das Gewerbe ein Annex des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist. Maßgeblich wird darauf abgestellt, ob der gewerbliche Betrieb vom land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb abhängig ist und unselbstständig betrieben wird. Ist dies nicht der Fall, sind die Einheiten getrennt zu bewerten.

Weitere Voraussetzung für die Anwendung von § 1376 Abs. 4 BGB ist, dass der ausgleichsverpflichtete Ehepartner Eigentümer des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ist. Steht ein solcher Betrieb im Eigentum des ausgleichsberechtigten Ehegatten, so ist der Betrieb mit seinem vollen Wert anzusetzen, da die Privilegierung des § 1376 Abs. 4 BGB ihrem Regelungszweck nach nicht greift.

Die Norm gilt nur dann, wenn der zu bewertende Betrieb sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen vorhanden ist. Ist ein Betrieb nur im Anfangs- oder im Endvermögen vorhanden, so ist der volle Wert anzusetzen.

Für eine Bewertung mit dem Ertragswert ist weiterhin Voraussetzung, dass eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling zu erwarten ist. Eine Fortführung durch entfernte Verwandte genügt nicht, um die Privilegierung des § 1376 Abs. 4 BGB auszulösen.

Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, ist der Ertragswert für den zu bewertenden Betrieb zu ermitteln. Zur Ermittlung des Ertragswertes sind über Artikel 137 EGBGB die entsprechenden landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen anzuwenden. Diese sehen eine Fixierung auf ein bestimmtes Vielfaches des jährlichen Reinertrages vor.

Es ist anerkannt, dass eine negative Bewertung des Betriebes nicht dergestalt zu berücksichtigen ist, dass hierdurch das übrige Vermögen des Zugewinnausgleichsberechtigten vermindert wird. Der Betrieb kann also geringstenfalls mit einem Wert von 0 angesetzt werden.

(4) Weitere Vermögensgegenstände
(a) Arbeitsrechtliche Abfindungen

Ein Abfindungsguthaben wird als Vermögen zum Stichtag gewertet, auch wenn es für einen Zeitraum nach dem Endstichtag gezahlt worden ist. BGH FamRZ 1982, 148 Eine Abfindung wird ebenfalls berücksichtigt, wenn sie noch nicht ausgezahlt worden ist, jedoch der Anspruch auf Zahlung bereits begründet wurde. BGH FamRZ 2001, 278, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0e5f2d4dad267605606c4a465a9deeb1&nr=22590&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf 

Um Doppelverwertungen zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt zu vermeiden, ist nicht jede Abfindung als Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Wird die Abfindung lediglich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt, so fällt die Abfindung in den Zugewinnausgleich. Entschädigt die Abfindung hingegen für die zukünftigen Gehaltseinbußen aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes, so ist die Abfindung als Einkommen zu bewerten und unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. OLG Naumburg, NJW-RR 2010,872      

(b) Anwartschaftsrechte

Anwartschaftsrechte sind voll im Anfangs- wie im Endvermögen zu berücksichtigen, wenn sicher vorhergesehen werden kann, dass sie zu einem Vollrecht erstarken. BeckOK/J.Mayer BGB § 1376 Rdnr. 32 Bei Unsicherheiten, ob das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarken wird, ist ggf. ein Abschlag vorzunehmen. Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schilling, BGB § 1376 Rdnr. 15

(c) Darlehen

Auch Darlehen der Ehegatten untereinander sind zu berücksichtigen. BGH FamRZ 2009,193, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2af38923526f5c16277ac850e9e30c7c&nr=46442&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf Sind beide Ehegatten Gesamtschuldner des Darlehens, so kann das Darlehen hälftig bei beiden Ehegatten angesetzt werden. Bedient ein Ehegatte das Darlehen allein, so wird auch vertreten, dass die volle Darlehenssumme als Passiva bei ihm angesetzt wird. Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und bei Scheidung, Kap. 1 Rdnr. 237 Fraglich ist allerdings, ob dies gelten kann, wenn die Darlehensabtragung auch unterhaltsrechtlich Berücksichtigung gefunden hat und der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich auf diese Weise an der Abzahlung des Darlehens beteiligt.   

(d) Steuererstattungansprüche/verbindlichkeiten

Steuerschulden sowie Erstattungsansprüche sind zu berücksichtigen, soweit sie vor dem Stichtag entstanden sind. Gemäß §§ 25 Abs. 1, 36 Abs. 1, 41 EStG entstehen Steueransprüche mit Ablauf des Jahres.   

(e) Forderungen

Geldforderungen und Verbindlichkeiten sind mit ihrem Nennwert anzusetzen. Ist die Höhe der Forderung ungewiss oder ist unsicher, ob die Forderung realisiert werden kann, so muss der Wert ggf. geschätzt werden. Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und bei Scheidung, Kap. 1 Rdnr. 380; OLG Köln, FamRZ 2010, 224 Steht fest, dass die Geldforderung uneinbringlich ist, ist sie nicht zu berücksichtigen. Noch nicht fällige Forderungen und Verbindlichkeiten sind grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigen. Umstritten ist, ob eine Abzinsung vorzunehmen ist. etwa: Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schilling, BGB § 1376 Rdnr: 19; dagegen MüKoBGB/Koch BGB § 1376 Rdnr. 16       

(f) Kunstgegenstände, Schmuck, Sammlungen und Bibliotheken

Kunstgegenstände, Schmuck, Sammlungen und Bibliotheken sind mit ihrem Verkaufswert anzusetzen. Maßgeblich ist der Erlös unter Privatpersonen, soweit ein privater Markt für die zu bewertenden Gegenstände existiert. Ist dies nicht der Fall, sind die Fachhandelspreise heranzuziehen. Ist das zu bewertende Objekt ein Gegenstand, der nicht wiederbeschafft werden kann, so kann nicht vom Wiederbeschaffungswert ausgegangen werden.  

(g) Dauerschuldverhältnisse

Dauerschuldverhältnisse werden nur soweit eingestellt, wie sie fällig sind. Dies gilt ebenfalls für Zinsverbindlichkeiten. Bei Leasingverträgen ist dann eine andere Bewertung vorzunehmen, wenn zu Beginn der Leasingzeit eine Sonderzahlung vereinbart worden ist. Es ist der Restwert aus der Differenz der zu Beginn der Leasingzeit geleisteten Anzahlung und des zum Ende zu zahlenden Minderwertes zu ermitteln, der zum Stichtag noch nicht aufgezehrt war. Dieser Restwert bildet einen dem Endvermögen hinzuzurechnenden Wert. Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schilling, BGB § 1376 Rdnr. 24 mit weiteren Nachweis 

(h) Kapitallebensversicherungen

Kapitallebensversicherungen sind mit ihrem Zeitwert anzusetzen. Dieser kann nach der Neuregelung von § 169 VVG mit dem Rückkaufswert gleichgesetzt werden. BeckOK/J.Mayer BGB § 1376 Rdnr. 33 Der Rückkaufswert umfasst nunmehr das Deckungskapital, die bereits zugeteilten Überschussanteile und den vorgesehenen Schlussüberschussanteil.

Besteht eine gemischte Kapitallebensversicherung, bei der der Versicherungsbetrag im Erlebensfall an den Versicherungsnehmer, im Falle seines vorzeitigen Todes unwiderruflich an den anderen Ehegatten ausgezahlt wird, und bleibt diese Begünstigung auch nach der Scheidung bestehen, sind die Anwartschaftsrechte für beide Ehegatten im Zugewinn zu berücksichtigen.

Ist die zu bewertende Lebensversicherung als Kreditsicherung abgetreten, so ist die Lebensversicherung selbst nicht zu berücksichtigen. OLG Zweibrücken, FamRZ 2008, 1441 (Leitsatz) Jedoch mindert der Wert der Lebensversicherung die Schuldenlast. BGH FamRZ 1992,1155 

Bei Lebensversicherungen können latente Steuern abzuziehen sein. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind Erträge ab 2005 abgeschlossener Lebensversicherungen steuerpflichtig. Es ist ggf. die konkrete Steuerlast zu ermitteln und abzuziehen. Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und bei Scheidung, Kap. 6 Rdnr. 31    

(i) Dingliche Rechte

Nießbrauch und Wohnungsrechte sind sowohl als Aktiva wie als Passiva zu berücksichtigen. Als Passiva können sie den Wert einer Immobilie belasten, als Aktivposten sind sie bei demjenigen anzusetzen, zu dessen Gunsten sie bestehen. Für die Bewertung ist ein fiktiver Nettomietwert heranzuziehen, der mit der Lebenserwartung des Begünstigten und der Restnutzungsdauer des Gebäudes zu kapitalisieren ist. BGH FamRZ 2004, 527, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=13826ea79b9b3b52f9efe44d5db7b931&nr=28272&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf     

(j) Unterhaltsforderungen

Fällige Unterhaltsforderungen sind beim Unterhaltsberechtigten als Aktiva sowie beim Schuldner als Passiva zu berücksichtigen.   

(k) Wertpapiere/Aktien

Wertpapiere sind mit dem mittleren Tageskurs an der dem Wohnsitz des Ehegatten nächstgelegenen Börse zu bewerten. MüKoBGB/Koch § 1376 Rdnr. 15 Bei Aktienpaketen, die einen unternehmerischen Einfluss sichern, kann unter Umständen ein Paketaufschlag vorgenommen werden. Selbst wenn die betroffene Aktie starken Kursschwankungen unterliegt, ist rein stichtagsbezogen der Wert der Aktie zu ermitteln. Bei der Bewertung von Wertpapieren ist zu berücksichtigen, dass bei der Bewertung latente Steuern zu berücksichtigen sein können.   

c) Veräußerungskosten

Erfolgt eine Berechnung des zu bewertenden Vermögensgegenstandes nach dem Verkehrswert, so sind die bei der Veräußerung unvermeidbar entstehenden Kosten und Steuern vom Wert des Vermögensgegenstandes abzuziehen. MüKoBGB/Koch § 1376 BGB Rdnr. 8 Latente Ertragssteuerbelastungen sind auch dann abzuziehen, wenn ein Verkauf nicht tatsächlich erfolgt, soweit bei der Bewertung des Vermögensgegenstandes darauf abgestellt wird, welchen Veräußerungserlös der Inhaber erzielen würde. BGH NJW 2011, 2572, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5ef605ec7b83ca6be69172f0b35b0095&nr=57101&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf Bei Bewertungen von Vermögensgegenständen nach dem Ertragswert kann eine fiktive Steuerbelastung nicht berücksichtigt werden, da bei der Bewertung nicht der Verkaufserlös, sondern der weitere Nutzwert des Vermögensgegenstandes bewertet worden ist. BeckOK/J.Mayer § 1376 BGB Rdnr. 35 mit weiteren Nachweisen 

d) Indexierung

Bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände der Ehegatten ist das Anfangsvermögen sowie das privilegierte Anfangsvermögen gem. § 1374 Abs. 2 BGB zu indexieren. Hierdurch wird ein scheinbarer Zugewinn ausgeschlossen, der lediglich durch die Inflation bedingt ist. BGH NJW 1974, 137 

Üblicherweise wird der Verbraucherpreisindex für die Anpassung an den Kaufkraftschwund herangezogen. Dieser kann der Homepage www.destatis.de entnommen werden. Seit Januar 2013 wird dort der für ganz Deutschland einheitliche Verbraucherpreisindex ausgewiesen. Ist auf einen Zeitpunkt vor dem 01.01.2003 abzustellen, existiert dieser Index noch nicht. Für die Umrechnung müssen verschiedene Indizes herangezogen werden. Die zusammengerechneten Indizes werden ebenfalls vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Gutdeutsch FamRZ 2003, 1061, 1062 Für diese Zeiträume wird in der Regel nur der entsprechende Jahresindex angesetzt und nicht nach Monaten differenziert. Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, Kap. 1 Rdnr. 58  

Für die Indexierung ist zu beachten, dass nicht jede Vermögensposition einzeln indexiert wird, sondern das gesamte Anfangsvermögen umzurechnen ist. Bei Vermögensgegenständen, die gem. § 1374 Abs. 2 BGB das Anfangsvermögen erhöhen, ist jeweils der für den Erwerbszeitpunkt maßgebliche Faktor heranzuziehen. BeckOK/J.Mayer § 1376 BGB Rdnr. 41 Sollten illoyale Vermögensminderungen dem Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 hinzuzurechnen sein, ist ebenfalls auf den Zeitpunkt der Vermögensminderung abzustellen und der Wert zu indexieren. Auch negatives Anfangsvermögen ist zu indexieren. Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schilling, BGB § 1376 Rdnr. 51 

Anfangsvermögen wird mit folgender Formel indexiert:

Wert des Anfangsvermögens x Index Endstichtag
                  Index Anfangsstichtag
            
Privilegiert erworbenes Vermögen wird wie folgt indexiert:

Wert des privilegiert erworbenen Vermögens x Index Endstichtag
                  Index für den Zeitpunkt des Erwerbs
   
Bei der Indexierung illoyaler Vermögensminderungen wird statt des Indexes für den Zeitpunkt des Erwerbs der Zeitpunkt der Vermögensverminderung verwendet.

e) Ehevertragliche Regelungen

§ 1376 BGB ist dispositives Recht. Sämtliche Regelungen des § 1376 BGB können abbedungen werden, auch die Regelung des § 1376 Abs. 4 BGB mit der darin enthaltenen Privilegierung für die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. MükoBGB/Koch § 1376 BGB Rdnr. 48 

Eine Abänderung vor oder während des gesetzlichen Güterstandes ist nur durch notariell beurkundeten Ehevertrag möglich, §§ 1408, 1410. Regelungen nach Beendigung des Güterstandes sind formlos möglich, gleiches gilt für Vereinbarungen innerhalb eines laufenden Zugewinnausgleichsverfahrens. Inhaltlich ist eine Regelung hinsichtlich der Bewertungsmethode, wie auch des Bewertungsstichtags möglich. 

In der Praxis dürften derartige Regelungen jedoch selten sein, üblicherweise wird gerade im Falle von Vermögensgegenständen in Form von Unternehmen bzw. Beteiligungen hieran entsprechendes Vermögen gänzlich vom Zugewinnausgleich in Form einer modifizierten Zugewinngemeinschaft entnommen.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Sowohl bei der Bewertung von Unternehmen, Anteilen an solchen als auch Immobilien und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, hat die Bewertungsvorschrift des § 1376 BGB zentrale Bedeutung. Zudem ist in einer Vielzahl von Einzelfällen für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände zahlreiche Rechtsprechung zur Präzisierung der Norm ergangen.

In vielen Zugewinnausgleichsbilanzen, jedenfalls wenn die Ehe eine gewisse Zeit gedauert hat, finden sich Immobilien und die dazugehörigen, zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen. Die Bewertung der Immobilie orientiert sich anhand der zu § 1376 BGB entwickelten Bewertungsmethoden. Auch Kapitallebensversicherungen finden sich regelmäßig in den Vermögensaufstellungen getrennter Eheleute.

Fallen Unternehmen in den Zugewinnausgleich, ist eine Bewertung des Unternehmens vorzunehmen. Diese wird nur in einfach gelagerten Ausnahmefällen durch den Richter bzw. die Beteiligten selbst vorgenommen werden können. Regelmäßig wird die Sachkunde der Beteiligten und des Gerichtes nicht ausreichen

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH NJW 1999, 748 - Bewertung Unternehmensbeteiligung

BGH 09.02.2011, XXII ZR 40/09 - Bewertung freiberuflicher Praxis

BGH NJW 2011, 2574, 02.02.2011 - Abzug latente Steuern

BGH FamRZ 2008, 761 – Bewertung freiberufliche Praxis

5) Literaturstimmen
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 7, 6. Auflage 2009
  • Palandt, BGB Kommentar, 73. Auflage 2014
  • Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und bei Scheidung, 5. Auflage 2011
  • Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 4. Auflage 2012
  • Frielingsdorf, Überblick zur BGH-gemäßen Festlegung des individuellen Arztlohnes bei der Bewertung von Arzt-/Zahnarztpraxen im Ehescheidungsverfahren, FamRZ 2011, 1911
  • Kuckenburg, Immobilienwertermittlungsverordnung 2010, FuR 2010, 593 und 665
  • Piltz, Latente Steuern im Zugewinnausgleich, NJW 2012, 111
  • Stabenow/Czubayko, Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Bewertung von freiberuflichen Praxen im Zugewinnausgleich, FamRZ 2012, 682
  • Schröder, Aktuelle Bewertungsfragen, FÜR 2012, 97
  • Heuer, Die Bewertung von Kunstgegenständen, NJW 2008, 689
  • Gerhard, Die Rechtsprechung des BGB zu arbeitsrechtlichen Abfindungen im Unterhaltsrecht und Zugewinnausgelich, FPR 2006,354
6) Häufige Paragraphenketten

§§ 1379, 1376, 1378 BGB

§§ 1374, 1376 BGB

§§ 1375, 1376 BGB

7) Prozessuales

Die Wahl der Bewertungsmethode ist dem Tatrichter überlassen. BGH NJW 1991, 1547 Häufig wird in der Praxis vom Gericht ohne Vorgabe einer Bewertungsmethode ein Gutachter beauftragt. Die Überprüfung, ob die Bewertung sich der zutreffenden Bewertungsmethode bedient, obliegt dem Anwalt.

Die Angaben des anderen Ehegatten zum Anfangsvermögen müssen substantiiert bestritten werden. Hinsichtlich des Endvermögens obliegt die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, der eigenen Sachkunde des Gerichtes. Palandt/Brudermüller § 1376 BGB Rdnr. 32 

8) Anmerkungen

Die Wahl der „richtigen“ Bewertungsmethode kann in der Praxis erhebliche Bedeutung haben. Anwälte und Gerichte werden in vielen Fällen der Grundstücks- und Immobilienbewertung teilweise dadurch entlastet, dass Sachverständige die konkrete Bewertung des Vermögensgegenstandes übernehmen. Dies entbindet jedoch nicht von einer kritischen Überprüfung des Gutachtenergebnisses. Durch eine intime Kenntnis der einzelnen Bewertungsvorgaben ermöglicht sich unter Umständen Spielraum in der Vermögensauseinandersetzung. Flankiert wird dies durch die Auskunftspflichten zum Anfangs- und Endvermögen gemäß § 1379 BGB. Erst eine vollständige Auskunft über die wertbildenden Faktoren bzw. im Unternehmensbereich die Erträge des Unternehmens ermöglicht eine zutreffende Bewertung.

Autor & Kanzlei
Gerd Uecker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Hamburg
Herr Rechtsanwalt Gerd Uecker
  • Geboren 1955
  • Abitur in Marne/Holstein 1974
  • Studium der Rechtswissenschaften und Referendariat in Hamburg
  • 1985 als Rechtsanwalt in die Kanzlei Schneider Stein & Partner eingetreten, seit 1987 Sozius der Kanzlei
  • Zulassung zum Hanseatischen OLG 1990
  • Seit 1998 Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwaltskurs Steuerrecht erfolgreich absolviert
  • Tätigkeitsschwerpunkte im Erb- und Familienrecht unter besonderer Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Aspekte
  • Co-Autor des "Praxishandbuch Familienrecht"
  • Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte durch das H.F.F.
  • 2009 Erwerb der theoretischen Qualifikation Fachanwalt für Erbrecht

Fremdsprachen:

  • Englisch.

Mitgliedschaften:

  • Deutscher Anwaltverein (DAV)
  • Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
  • Deutscher Familiengerichtstag
  • Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde
  • Anwaltunion Fachanwälte

Ehrenämter:

Mitglied des Vorstands des Hamburgischen Anwaltvereins (bis 2010 als Vorsitzender), Mitglied im Präsidium Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins.

Rechtsanwaltskanzlei Schneider Stein & Partner
Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Hamburg, Kiel

Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg

Profil

Beratung, Mediation, Schlichtung und Prozeßführung im Familienrecht und im Erbrecht sind unsere Kernkompetenz. Mit insgesamt 18 Rechtsanwälten, darunter dreizehn Fachanwälten für Familienrecht und zwei Fachanwälten für Erbrecht arbeiten wir täglich an der Seite unserer Mandanten für deren Anliegen. Ein Familienrichter im Ruhestand unterstützt unser Team zusätzlich.

Trennung, Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Vaterschaftsfeststellung, Gestaltung Ihres Ehevertrages: wir decken die gesamte Bandbreite familienrechtlicher Fallgestaltungen ab.

Pflichtteil, Erbauseinandersetzung, Testamentserrichtung, Testamentsanfechtung, Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern sowie Fälle aus dem internationalen Privatrecht sind typische Themen unserer erbrechtlichen Praxis.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Familienrecht
Strategische Ausrichtung

Die Spezialisierung im Familien- und Erbrecht besitzt in der Hamburger Kanzlei Schneider Stein & Partner eine jahrzehntelange Tradition. Die Kanzlei wurde im Jahre 1955 durch den Rechtsanwalt Johannes Schneider gegründet. Nach Aufnahme weiterer qualifizierter Anwälte sind heute insgesamt 15 Anwälte, darunter dreizehn Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht in den Rechtsgebieten des Familienrechts und zwei Fachanwälte für Erbrecht in den Rechtsgebieten des Erbrechts tätig.

Eine erfolgreiche Vertretung auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts basiert nach der Überzeugung aller Anwälte unserer Kanzlei auf der Bereitschaft, jeden Mandanten mit persönlichem Einsatz durch eine Auseinandersetzung zu führen. Dieses Prinzip wird bei der Mandatsbearbeitung in der Weise umgesetzt, dass die individuelle Situation des Klienten in den Mittelpunkt gestellt wird, ohne dabei die gesetzlichen Bestimmungen aus den Augen zu verlieren. Um ein möglichst breites Fachwissen für den Mandanten nutzbar zu machen, kooperiert die Kanzlei im Bedarfsfall mit externen Fachleuten wie Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Notaren. Die Beobachtung und Aufnahme aktueller Erkenntnisse, wie etwa der Mediation , sind ebenfalls Teil der mandantenorientierten Arbeitsweise. Hierzu zählen auch die Teilnahme und die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen.

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